Fahrtkostenerstattung f. Fahrten zw. Whg und Arbeitsstätte

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15.03.10, 10:18 Uhr von Gerold Heitz

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Andrea Stullich
09.03.10, 10:50 Uhr
Hallo,

ich habe mal eine Frage bezüglich der Erstattung von Fahrtkosten durch den AG.

Ein Mitarbeiter von uns wurde in eine andere Filiale versetzt.
Nun wurde mit der Geschäftsführung eine Vereinbarung getroffen:

Der MA erhält für einen Zeitraum von 6 Monaten eine Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,25€ pro gefahrenen Kilometer (also Hin- und Rückfahrt). Die Entfernung beträgt pro einfache Fahrt 104 KM.

Wie wird dieses steuerlich behandelt???

Vielen Dank für die Hilfe!

Gruss
Andrea
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Mechthild Böttcher
09.03.10, 14:47 Uhr
Liebe Frau Stullich,
die Frage nach der steuerlichen Behandlung des Fahrtkostenersaztes hängt davon ab, ob die "Versetzung" zeitlich begrenzt oder für immer ist. Bei Befristung kann der komplette Betrag von bis zu 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerfrei erstattet werden. Bei endgültiger Versetzung ist nur eine steuerfreie Erstattung bis zur Höhe des Werbungskostenabzuges, sprich bis zu 0,30 Euro pro Entfernungskilometer möglich. Was in Ihrem Fall zum Tragen kommt hängt davon ab, wo der Mitarbeiter seine regelmäßige Arbeitsstätte hat

Liebe Grüße

Mechthild Böttcher
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Gerold Heitz
10.03.10, 11:48 Uhr
Hallo Frau Stullich,
ich stimme den Ausführungen von Frau Böttcher zu, dass bei einer befristeten Abordnung steuerfreie Erstattungen wie bei einer Auswärtstätigkeit möglich sind. Auch richtig ist der Hinweis darauf, ob es sich bei der Filiale bei einer Versetzung des MA um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt. Sollte irgendwo, z.B. in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag o.ä., das Wort "Versetzung" ohne die Angabe einer Befristung erwähnt werden oder der MA mehr als 45 Mal innerhalb eines Kalenderjahres in der Filiale auftauchen, nimmt die Finanzverwaltung eine regelmäßige Arbeitsstätte an mit der Folge, dass Sie nichts steuerfrei erstatten können, hier muss ich Frau Böttcher widersprechen. Sollten Sie in diesem Fall Zuschüsse leisten, wären diese im Grundsatz steuerpflichtiger Arbeitslohn, der lediglich in Höhe der Entfernungspauschale mit 15% pauschalierbar und somit beitragsfrei ist (Ausnahme: Job-Ticket). Zu prüfen wäre dann noch die Möglichkeit einer doppelten Haushaltsführung bei Übernachtung am Ort der Filiale, wenn der MA seinen bisherigen Hauptwohnsitz beibehält.

Grüße

G.Heitz
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Andrea Stullich
10.03.10, 11:58 Uhr
Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Antworten.

Der genaue Text der Vereinbarung lautet:

"Als Ausgleich für die lange Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz erhält der MA bis zum 31.08.2010 ein KM-Geld in Höhe von 0,25€ pro KM für Hin- und Rückfahrt.
Nach einem halben Jahr reduziert sich der Zuschuss auf das KM-Geld abzüglich Entfernungspauschale, wahlweise das Fahrgeld für eine Monatskarte mit der Bahn"

Da der MA 4 Tage die Woche zu der Arbeitsstätte fährt, bin ich der Meinung dass es auch eine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Es steht keine Befristung über die Dauer der versetzung drin; nur dass wenn eine Stelle in der Einrichtung in Bremen frei wird er an erster Stelle steht.
Die Möglichkeit am Versetzungsort zu übernachten bzw. sich ein Zimmer / Wohnung dort zu suchen hat der MA vollkommen ausgeschlossen.

Gruss
Andrea Stullich
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Gerold Heitz
15.03.10, 10:18 Uhr
Hallo Frau Stullich,
also regelmäßige Arbeitsstätte, hier gelten die o.e. Ausführungen zur Entfernungspauschale bei reinem Barzuschuß, Monatskarte wäre Job-Ticket, hier gelten besondere Bedingungen, dazu gibt es ausführliche Literatur.

Beste Grüße

G.Heitz



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