Bernd Weidner
08.03.10, 17:27 Uhr
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Sehr geehrte Forumsmitglieder,
wie errechnet sich das pfändbare Arbeitseinkommen bei entsendeten Mitarbeitern, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland keine Steuern bezahlen? Sind die Auslandssteuern bei der Ermittlung zu berücksichtigen?
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Robert Knemeyer
11.03.10, 18:43 Uhr
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Hallo Herr Weidener,
das Lexikon des Lohnbüros sagt dazu:
4. Berechnung des Nettoarbeitseinkommens und Ermittlung der Pfändungsgrenze Das für die Pfändung maßgebende Nettoarbeitseinkommen ist vom Arbeitgeber zu berechnen. Hierzu sind vom pfändbaren Bruttoarbeitseinkommens abzuziehen – Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag, – Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und gleichgestellte Abgaben in der „üblichen“ Größenordnung. Zu den gleichgestellten Abgaben gehören die Beiträge des Arbeitnehmers zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Als „übliche“ Größenordnung gelten die vergleichbaren Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. – gesetzlicher Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
In so weit würden wir so vorgehen und das Netto im Ausland auf die gleiche Art ermitteln.
Viele Grüße
Robert Knemeyer
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