pfändbares Arbeitseinkommen bei Doppelbesteuerungsabkommen

Suche:     
 
 
  •  
  •  




Autor
Antworten 1
Letzte Antwort:
11.03.10, 18:43 Uhr von Robert Knemeyer

Foto


Bernd Weidner
08.03.10, 17:27 Uhr
Sehr geehrte Forumsmitglieder,

wie errechnet sich das pfändbare Arbeitseinkommen bei entsendeten Mitarbeitern, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland keine Steuern bezahlen? Sind die Auslandssteuern bei der Ermittlung zu berücksichtigen?
Foto


Robert Knemeyer
11.03.10, 18:43 Uhr
Hallo Herr Weidener,

das Lexikon des Lohnbüros sagt dazu:

4. Berechnung des Nettoarbeitseinkommens und Ermittlung der Pfändungsgrenze
Das für die Pfändung maßgebende Nettoarbeitseinkommen ist vom Arbeitgeber zu berechnen. Hierzu sind vom pfändbaren Bruttoarbeitseinkommens abzuziehen
– Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag,
– Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und gleichgestellte Abgaben in der „üblichen“ Größenordnung. Zu den gleichgestellten Abgaben gehören die Beiträge des Arbeitnehmers zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Als „übliche“ Größenordnung gelten die vergleichbaren Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
– gesetzlicher Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.

In so weit würden wir so vorgehen und das Netto im Ausland auf die gleiche Art ermitteln.

Viele Grüße

Robert Knemeyer



topRightCorner
bottomLeftCorner bottomRightCorner