Eigenkündigung

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09.03.10, 09:47 Uhr von Michael Posthaus

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Stephan Steinbauer
08.03.10, 13:26 Uhr
Ich bein seit 01.03.2002 bei meinem jetztigen AG. Möchte aber wechseln. In meinem Arbeitsvertrag steht folgendes. "Das Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Qurtalsende kündbar." Meine Frage nun ist dies überhaupt zulässig nach § 622 (6) BGB. Wenn mir mein AG kündigt muss er sich doch an die 2Monatfrist halten § 622 (2) BGB. Oder ist hier die Rechtslage ganz anders. Wenn ich nun kündigen will, welche Zeit muss ich dann einhalten?

Mein Vertrag ist nicht tarifgebunden.

Vielen Dank im Voraus
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Heike Hahn
08.03.10, 17:19 Uhr
Hallo Herr Steinbauer,
die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag ist bindend. Der Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist haben Sie mit Ihrer Vertragsunterschrift zugestimmt. Diese vertragliche Kündiungsfrist wurde beidseitig für Sie und Ihren Arbeitgeber vereinbart, d. h. auch für Ihren Arbeitgeber gilt die vertraglich vereinbarte und nicht die gesetzliche Kündigungsfrist.
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Stephan Steinbauer
08.03.10, 17:33 Uhr
Danke
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Michael Posthaus
09.03.10, 09:47 Uhr
Grundsätzlich ist eine einzelvertragliche Verbesserung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Dies gilt auch für die Verlängerung der Kündigungsfrist.
Alternativ kann man mit dem Arbeitgeber aber auch über eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages verhandeln. Je nach Problematik der Wiederbesetzung ist der AG vielleicht froh, einen Mitarbeiter mit gepackten Koffern schneller gehen zu lassen.



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