Anzeigeverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht

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31.01.08, 12:56 Uhr von André Masjosthusmann

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Reiner Becker
25.01.08, 08:02 Uhr
Hallo liebe Forum-Teilnehmer,
ich habe eine Frage zu der Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX. Bei der Anzahl der Gesamtarbeitsplätze sind Mitarbeiter/-innen in Elternzeit, in der Freizeitphase der Altersteilzeit usw. nicht zu berücksichtigen, wenn eine Ersatzkraft eingestellt wurde. So geht es zumindest aus den Erläuterungen zum Anzeigeverfahren hervor.
Wie verhält es sich, wenn einer dieser Mitarbeiter/-innen (z.B. Mitarbeiterin in Elternzeit) selbst Schwerbehindert ist und eine Ersatzkraft eingestellt wurde. Ist diese Mitarbeiterin in Spalte 5 des Anzeigevordruckes unter "Besetzte Pflichtarbeitsplätze" aufzuführen und damit anzurechnen? Hierzu ist in den Erläuterungen nichts gesagt.
Freundliche Grüße
Reiner Becker
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Robert Knemeyer
30.01.08, 22:04 Uhr
Hallo Herr Becker,

eine schwerbehinderte Mitarbeiterin wird auch während der Elternzeit weiterhin dort angerechnet. Denn faktisch ruht zwar das Anstellungverhältnis, aber sie ist dennoch beschäftigt. Und in dem zuerst geschilderten, wird angegeben, wieviele Stellen es im Unternehmen gibt und nicht direkt Angestellte, so dass wenn z.B. drei Buchhalter in einem Jahr die gleiche Stelle eingenommen hatten, wird es nur wie eine gezählt, anstatt, dass es drei wären.

Viele Grüße

Robert Knemeyer
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André Masjosthusmann
31.01.08, 12:56 Uhr
Hallo Herr Becker,

meines Erachtens wird die schwerbehinderte Mitarbeiterin in Elternzeit nicht berücksichtigt. Sicherlich besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter, allerdings beträgt die wöchentliche Arbeitszeit von unter 18 Stunden. Damit entfällt eine faktische Anrechnung.

Viele Grüße
A. Masjosthusmann



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