Sabine Haim
04.02.10, 11:32 Uhr
|
Hallo zusammen,
wenn die Geschäftsführung zu einer Betriebsfeier einlädt, müssen die Kosten für die An- und Abreise vom Arbeitnehmer selbst getragen werden? (z.B. Bahntickets, Parkhaus,...) Wird hierbei unterschieden zwischen Arbeitnehmern die ihren Wohnort in unmittelbarer Nähe haben und AN die z.B. aus einem anderen Bundesland anreisen?
Ich habe hierzu im Internet leider keine Informationen gefunden.
Danke Sabine Haim
|
Bernd Hoven
08.03.10, 12:10 Uhr
|
Hallo Frau Haim,
ja, die Unterscheidung macht einen Sinn. In 19.5 Abs. 6 der Lohnsteuer-Richtlinie steht, dass für AN die Tätigkeit nicht am Betriebssitz durchführen, Reisekosten steuerfrei erstattet werden können. Praktisch bedeutet dies, dass die Reisekosten der am Betriebssitz tätigen AN der Betriebsveranstaltung zugerechnet werden müssen, mit der Folge, dass die gesamte Betriebsveranstaltung steuerfplichtig werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Hoven Geschäftsführer
berndhoven@wshoven.de
Tel. 02161/54880-15 Fax 02161/54880-20
WSH Wirtschaftsseminare Hoven GmbH Kaiserstr. 32 41061 Mönchengladbach Homepage: www.wshoven.de
Sitz der Gesellschaft ist Mönchengladbach Amtsgericht Mönchengladbach HRB 6286
Geschäftsführer Bernd Hoven
|