Auszahlung Rückkaufswert einer Direktversicherung

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Helga Diegner

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10.02.10, 13:37 Uhr von E. Groß

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Helga Diegner
26.01.10, 10:00 Uhr
AG hat mit Zustimmung des AN die Direktvers. gekündigt. Die Direktvers. bestand bereits vor Eintritt. Der Wert beläuft sich auf ca. 3000 Euro. Bei uns wurde seit 2006 eine jährliche Entgeltumwandlung in Höhe von je 583,14 Euro vorgenommen. Hierauf hat der AN Pauschalsteuer und keine Soz.Vers.beiträge gezahlt.
Für uns stellt sich nun die Frage, muss eine individuelle Versteuerung und eine Verbeitragung stattfinden und wenn ja auf welchen Betrag
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Isolde Eberle
03.02.10, 08:01 Uhr
Hallo Frau Diegner,

evtl. hilft Ihnen ein Auszug der Dt. RV weiter:
TOP 5 Beitragsrechtliche Beurteilung der Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung


An die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden seit der zunehmenden Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung vermehrt Fragen zur Rückabwicklung bereits bestehender Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung herangetragen. Diese Problematik tangiert unterschiedliche Rechtsgebiete, da sowohl arbeitsrechtliche Fragestellungen (Regelungen im
Einzel- oder Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung und deren gesetzliche Grundlagen) als auch - insbesondere bei den externen Durchführungswegen - versicherungsrechtliche Fragestellungen (z. B.
Rechtslage nach Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz) bestehen.


Die Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung wurde zwischenzeitlich anlässlich einer Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit den Bundesministerien für Finanzen sowie für Arbeit und Soziales, der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung und der Verbraucherzentrale Bundesverband erörtert. Aufgrund dieser Beratungen vertreten die Besprechungsteilnehmer zur beitragsrechtlichen Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung folgende Auffassung:
1. Definition des Begriffs "Rückabwicklung"


Die theoretisch möglichen, wie auch in der Praxis auftretenden
Fallkonstellationen bei einer Rückabwicklung von Anwartschaften
betrieblicher Altersversorgung sind vielfältig. Im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der praktischen
Fallkonstellationen ist dabei nicht zu prüfen, ob diese -
insbesondere aus arbeits- und betriebsrentenrechtlicher Sicht -
zulässig sind. Dies gilt auch für die Berechnung des
Abfindungsbetrags bzw. Rückkaufswerts aus der Rückabwicklung.


Eine Rückabwicklung liegt nicht vor bei einer sich ausschließlich in
der Zukunft auswirkenden Änderung bzw. Beendigung des Inhalts der
Versorgungszusage bzw. der Entgeltumwandlungsabrede, wenn nicht
auflösend in eine bestehende Anwartschaft eingegriffen wird. Bei
einer Rückabwicklung handelt es sich vielmehr um die Abfindung des
Rückkaufswerts der erworbenen Anwartschaften aus der betrieblichen
Altersversorgung.
2. Abgrenzung



2.1 Leistungen nach dem BetrAVG


Soweit einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom
Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden, handelt es sich um
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 BetrAVG).

2.2 Unverfallbarkeit


Diese Anwartschaft bleibt dem Arbeitnehmer auch bei Ausscheiden vor
Eintritt des Versorgungsfalls erhalten, wenn er das 30. Lebensjahr
vollendet und die Zusage fünf Jahre bestanden hat. Hierbei handelt es
sich um eine unverfallbare Anwartschaft (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Eine
seit 01.01.2001 erteilte Zusage ist von Beginn an unverfallbar,
sofern diese durch Entgeltumwandlung finanziert wird (§ 1b Abs. 5
BetrAVG).

2.3 Abfindung unverfallbarer Anwartschaften


Nach § 3 Abs. 1 BetrAVG besteht bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit der Abfindung einer
unverfallbaren Anwartschaft, wenn die aus der Anwartschaft
resultierende laufende bzw. einmalige Leistung bestimmte
Mindestbeträge nicht übersteigen würde, die
Rentenversicherungsbeiträge erstattet wurden oder die
(Teil-)Anwartschaft während des Insolvenzverfahrens erworben wurde.
Darüber hinaus sieht das BetrAVG keine Abfindung unverfallbarer
Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Selbst
eine von den Regelungen des BetrAVG abweichende einvernehmliche
Abfindung bzw. Auflösung einer unverfallbaren Anwartschaft zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wäre nichtig (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 40).

2.4 Abfindung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses


Eine Abfindung unverfallbarer oder verfallbarer Anwartschaften
während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist im BetrAVG nicht
geregelt. Auch wenn eine vorzeitige Verwendung erworbener
(unverfallbarer) Anwartschaften aus der betrieblichen
Altersversorgung dem Gesetzeszweck widerspricht, wird diese in der
Gesetzesbegründung zu § 3 BetrAVG (Bundestags-Drucksache 15/2150 S.
52) und in der Literatur (Blomeyer/Otto, a.a.O., Anh. § 1, Rdnr. 472)
als zulässig angesehen. Dies muss erst recht für die Abfindung
verfallbarer Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten.




3. Beitragsrechtliche Behandlung



3. Leistung der betrieblichen Altersversorgung
1

Für den Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach dem BetrAVG kann Beitragsfreiheit für
Arbeitgeberleistungen bzw. Entgeltumwandlungen nach § 17 SGB IV in
Verb. mit der Arbeitsentgeltverordnung oder § 115 SGB IV bestehen.
Dabei ist unbeachtlich, ob das BetrAVG als Leistung auch eine
Abfindung vorsieht (§ 3 BetrAVG). Eine Abfindungsleistung nach dem
BetrAVG stellt zwar auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der
Sozialversicherung dar, wenn sie wegen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Es könnte sich jedoch um
einen Versorgungsbezug nach § 229 SGB V handeln, wenn die Abfindung im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
steht. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet hat.

3. Abfindung von Anwartschaften ohne arbeitsrechtliche Grundlage
2

Bei einer nicht dem Gesetzeszweck folgenden Verwendung erworbener
Anwartschaften bzw. einer Leistung, die im BetrAVG nicht als Leistung
der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen ist, wird der in der
Sozialversicherung für Arbeitgeberleistungen bzw. Entgeltumwandlungen
zur betrieblichen Altersversorgung geregelten Beitragsfreiheit die
Grundlage entzogen. Da jedoch aufgrund des Versicherungsprinzips in
der Sozialversicherung in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht
mehr eingegriffen werden kann, verbleibt es bei der Beitragsfreiheit
der Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung.


Bei dem vom Arbeitgeber (bzw. der Versorgungseinrichtung) gezahlten
Abfindungsbetrag bzw. Rückkaufswert handelt es sich um einen
geldwerten Vorteil für den Beschäftigten, der nach § 14 Abs. 1 SGB IV
als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung
anzusehen ist. Für die Beitragsberechnung findet § 23a SGB IV
Anwendung.


Die Berechnung des Abfindungsbetrags bzw. Rückkaufswerts nach § 3
BetrAVG richtet sich nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Ob diese Regelung auch
für die Abfindungen herangezogen wird, die nicht durch das BetrAVG
geregelt sind, ist unbeachtlich. Beitragsrechtlich relevant ist
ausschließlich der tatsächlich ausgezahlte Abfindungsbetrag.




4. Übersicht



Beschäftigungsv Unverfallb Leistung nach Sozialversicherungsrechtlic
erhältnis arkeit BetrAVG he Beurteilung

1 Beendet Ja Ja kein Arbeitsentgelt, aber
ggf. Versorgungsbezug

2 Beendet Ja Nein Arbeitsentgelt

3 Beendet Nein Nein Arbeitsentgelt

4 Andauernd Ja Nein Arbeitsentgelt

5 Andauernd Nein Ja Arbeitsentgelt
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Helga Diegner
05.02.10, 12:08 Uhr
Hallo Frau Eberle,
vielen Dank für Ihre Info.

Unser Mitarb. hat nunmehr den gesamten Betrag erhalten und den Hinweis bekommen, sein Finanzamt zu informieren. Die Krankenkasse wurde von uns über die Auszahlung informiert.

Begründung: Es handelt sich hier um eine reine Entgeltsumwandlung, worauf der AN auch die
Pauschalsteuer selbst gezahlt hat.
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E. Groß
10.02.10, 13:37 Uhr
Hallo,

ich hatte vor kurzem einen ähnlichen Fall und habe ihn genauso gelöst wie Sie. SV-Beiträge sind nicht mehr angefallen, da der Mitarbeiter bereist über der BMG lag und der Versicherer informiert das Finanzamt des Arbeitnehmers mit Nachversteuerung in der ESt-Erklärung.

Gruß
E. Groß



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