Helga Diegner
26.01.10, 10:00 Uhr
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AG hat mit Zustimmung des AN die Direktvers. gekündigt. Die Direktvers. bestand bereits vor Eintritt. Der Wert beläuft sich auf ca. 3000 Euro. Bei uns wurde seit 2006 eine jährliche Entgeltumwandlung in Höhe von je 583,14 Euro vorgenommen. Hierauf hat der AN Pauschalsteuer und keine Soz.Vers.beiträge gezahlt. Für uns stellt sich nun die Frage, muss eine individuelle Versteuerung und eine Verbeitragung stattfinden und wenn ja auf welchen Betrag
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Isolde Eberle
03.02.10, 08:01 Uhr
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Hallo Frau Diegner,
evtl. hilft Ihnen ein Auszug der Dt. RV weiter: TOP 5 Beitragsrechtliche Beurteilung der Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung
An die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden seit der zunehmenden Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung vermehrt Fragen zur Rückabwicklung bereits bestehender Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung herangetragen. Diese Problematik tangiert unterschiedliche Rechtsgebiete, da sowohl arbeitsrechtliche Fragestellungen (Regelungen im Einzel- oder Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung und deren gesetzliche Grundlagen) als auch - insbesondere bei den externen Durchführungswegen - versicherungsrechtliche Fragestellungen (z. B. Rechtslage nach Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz) bestehen.
Die Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung wurde zwischenzeitlich anlässlich einer Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit den Bundesministerien für Finanzen sowie für Arbeit und Soziales, der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung und der Verbraucherzentrale Bundesverband erörtert. Aufgrund dieser Beratungen vertreten die Besprechungsteilnehmer zur beitragsrechtlichen Rückabwicklung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung folgende Auffassung: 1. Definition des Begriffs "Rückabwicklung"
Die theoretisch möglichen, wie auch in der Praxis auftretenden Fallkonstellationen bei einer Rückabwicklung von Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung sind vielfältig. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der praktischen Fallkonstellationen ist dabei nicht zu prüfen, ob diese - insbesondere aus arbeits- und betriebsrentenrechtlicher Sicht - zulässig sind. Dies gilt auch für die Berechnung des Abfindungsbetrags bzw. Rückkaufswerts aus der Rückabwicklung.
Eine Rückabwicklung liegt nicht vor bei einer sich ausschließlich in der Zukunft auswirkenden Änderung bzw. Beendigung des Inhalts der Versorgungszusage bzw. der Entgeltumwandlungsabrede, wenn nicht auflösend in eine bestehende Anwartschaft eingegriffen wird. Bei einer Rückabwicklung handelt es sich vielmehr um die Abfindung des Rückkaufswerts der erworbenen Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung. 2. Abgrenzung
2.1 Leistungen nach dem BetrAVG Soweit einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden, handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). 2.2 Unverfallbarkeit Diese Anwartschaft bleibt dem Arbeitnehmer auch bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten, wenn er das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage fünf Jahre bestanden hat. Hierbei handelt es sich um eine unverfallbare Anwartschaft (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Eine seit 01.01.2001 erteilte Zusage ist von Beginn an unverfallbar, sofern diese durch Entgeltumwandlung finanziert wird (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). 2.3 Abfindung unverfallbarer Anwartschaften Nach § 3 Abs. 1 BetrAVG besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft, wenn die aus der Anwartschaft resultierende laufende bzw. einmalige Leistung bestimmte Mindestbeträge nicht übersteigen würde, die Rentenversicherungsbeiträge erstattet wurden oder die (Teil-)Anwartschaft während des Insolvenzverfahrens erworben wurde. Darüber hinaus sieht das BetrAVG keine Abfindung unverfallbarer Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Selbst eine von den Regelungen des BetrAVG abweichende einvernehmliche Abfindung bzw. Auflösung einer unverfallbaren Anwartschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre nichtig (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 40). 2.4 Abfindung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses Eine Abfindung unverfallbarer oder verfallbarer Anwartschaften während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist im BetrAVG nicht geregelt. Auch wenn eine vorzeitige Verwendung erworbener (unverfallbarer) Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung dem Gesetzeszweck widerspricht, wird diese in der Gesetzesbegründung zu § 3 BetrAVG (Bundestags-Drucksache 15/2150 S. 52) und in der Literatur (Blomeyer/Otto, a.a.O., Anh. § 1, Rdnr. 472) als zulässig angesehen. Dies muss erst recht für die Abfindung verfallbarer Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.
3. Beitragsrechtliche Behandlung
3. Leistung der betrieblichen Altersversorgung 1 Für den Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG kann Beitragsfreiheit für Arbeitgeberleistungen bzw. Entgeltumwandlungen nach § 17 SGB IV in Verb. mit der Arbeitsentgeltverordnung oder § 115 SGB IV bestehen. Dabei ist unbeachtlich, ob das BetrAVG als Leistung auch eine Abfindung vorsieht (§ 3 BetrAVG). Eine Abfindungsleistung nach dem BetrAVG stellt zwar auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird. Es könnte sich jedoch um einen Versorgungsbezug nach § 229 SGB V handeln, wenn die Abfindung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steht. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet hat. 3. Abfindung von Anwartschaften ohne arbeitsrechtliche Grundlage 2 Bei einer nicht dem Gesetzeszweck folgenden Verwendung erworbener Anwartschaften bzw. einer Leistung, die im BetrAVG nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorgesehen ist, wird der in der Sozialversicherung für Arbeitgeberleistungen bzw. Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung geregelten Beitragsfreiheit die Grundlage entzogen. Da jedoch aufgrund des Versicherungsprinzips in der Sozialversicherung in abgewickelte Versicherungsverhältnisse nicht mehr eingegriffen werden kann, verbleibt es bei der Beitragsfreiheit der Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung. Bei dem vom Arbeitgeber (bzw. der Versorgungseinrichtung) gezahlten Abfindungsbetrag bzw. Rückkaufswert handelt es sich um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten, der nach § 14 Abs. 1 SGB IV als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen ist. Für die Beitragsberechnung findet § 23a SGB IV Anwendung. Die Berechnung des Abfindungsbetrags bzw. Rückkaufswerts nach § 3 BetrAVG richtet sich nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Ob diese Regelung auch für die Abfindungen herangezogen wird, die nicht durch das BetrAVG geregelt sind, ist unbeachtlich. Beitragsrechtlich relevant ist ausschließlich der tatsächlich ausgezahlte Abfindungsbetrag.
4. Übersicht
Beschäftigungsv Unverfallb Leistung nach Sozialversicherungsrechtlic erhältnis arkeit BetrAVG he Beurteilung 1 Beendet Ja Ja kein Arbeitsentgelt, aber ggf. Versorgungsbezug 2 Beendet Ja Nein Arbeitsentgelt 3 Beendet Nein Nein Arbeitsentgelt 4 Andauernd Ja Nein Arbeitsentgelt 5 Andauernd Nein Ja Arbeitsentgelt
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Helga Diegner
05.02.10, 12:08 Uhr
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Hallo Frau Eberle, vielen Dank für Ihre Info.
Unser Mitarb. hat nunmehr den gesamten Betrag erhalten und den Hinweis bekommen, sein Finanzamt zu informieren. Die Krankenkasse wurde von uns über die Auszahlung informiert.
Begründung: Es handelt sich hier um eine reine Entgeltsumwandlung, worauf der AN auch die Pauschalsteuer selbst gezahlt hat.
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E. Groß
10.02.10, 13:37 Uhr
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Hallo,
ich hatte vor kurzem einen ähnlichen Fall und habe ihn genauso gelöst wie Sie. SV-Beiträge sind nicht mehr angefallen, da der Mitarbeiter bereist über der BMG lag und der Versicherer informiert das Finanzamt des Arbeitnehmers mit Nachversteuerung in der ESt-Erklärung.
Gruß E. Groß
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