Irene Halt
21.12.09, 17:24 Uhr
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Hallo Berufskollegen, wer hat Erfahrung mit der Thematik Dienstwagen statt Gehalt (Gehaltsumwandlung)? Gibt es möglicherweise Probleme bei der Anerkennung solcher Gehaltsumwandlungen durch das Finanzamt oder die Sozialversicherung? Wer kann mir eventuell eine Betriebsvereinbarung / Richtlinien als Muster zur Verfügung stellen, wo diese Gehaltsumwandlung geregelt ist?
Gruß und vielen dank im voraus Irene Halt
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Michael Jurenic
22.12.09, 09:42 Uhr
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Hallo Frau Halt, aus steuerlicher Sicht ist es wichtig, dass es sich (unter Anwendung der 1%-Methode) bei der Gehaltsumwandlung um eine monatliche Kostenpauschale handelt, nicht die tatsächlichen laufenden Fahrzeugkosten dürfen gewandelt werden. Für die Sozialversicherung ist zudem zu beachten, dass die Entgeltumwandlung nur maximal in der Höhe des geldwerten Vorteils (Summe aus 1% + ggf. 0,03%) erfolgen darf (ein evtl. übersteigende Kostenpauschale darf das SV-Entgelt nicht mindern).
Viele Grüße M. Jurenic
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Irene Halt
22.12.09, 11:14 Uhr
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Danke Herr Jurenic und schöne Feiertage.
Gruß Irene Halt
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Gerold Heitz
07.01.10, 10:01 Uhr
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Hallo Frau Halt, bin beim Stöbern im Forum auf Ihre Frage gestossen. M.E. Trifft die Antwort von Hern Jurenic den Sachverhalt nicht 100%ig, da eine Kostenbeteiligung und eine Gehaltsumwandlung nicht das Gleiche ist. Ich zitiere nachfolgend einen Ausschnitt aus meinem Seminar zu dem Thema Dienstwagen:
5. Barlohnumwandlung Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs akzeptiert die Finanzverwaltung eine Umwandlung von Barlohn in Sachbezüge mit steuerlicher Wirkung, wenn der Austausch von Barlohn durch einen Sachbezug ausdrücklich durch eine Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart wird. Die Umwandlung von Barlohn in Sachbezüge ist auch bei der 0,03 %-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie bei der 0,002 %-Methode für steuerpflichtige Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung möglich. In der Sozialversicherung wird die Barlohnminderung nicht anerkannt, wenn laufendes Arbeitsentgelt in einen Sachbezug umgewandelt wird, der Arbeitnehmer also ein Wahlrecht zwischen Barlohn und Sachbezug hat. Anders ist es hingegen bei einem Gehaltsverzicht durch Abänderung des Arbeitsvertrags. Denn das laufende Arbeitsentgelt, auf das zugunsten eines Sachbezugs verzichtet wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozi-alversicherung, wenn der Verzicht arbeitsrechtlich bzw. tarifrechtlich zulässig ist und für die Zukunft schriftlich vereinbart wird. Steuer- und beitragspflichtig ist dann der nach der Prozentmethode oder dem Einzelnachweis ermittelte geldwerte Vorteil.
Beispiel Barlohnumwandlung
Steuerliche und beitragsrechtliche Auswirkungen nur bei einer Änderung (Festlegung) im Arbeitsvertrag
Monatsverdienst 4.000.- €, geldwerter Vorteil Dienstwagen 500.- €, Umwandlung 700.- €/Monat
Monatsverdienst 4.000.- € Umwandlung - 700.- € Steuer-/SV-Brutto Monatsverdienst 3.300.- € Geldwerter Vorteil + 500.- € Steuer-/SV-Brutto 3.800.- €
Vielleicht hilft Ihnen das weiter.
Viele Grüße
G.Heitz
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Michael Jurenic
07.01.10, 10:50 Uhr
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Hallo Herr Heitz, natürlich haben Sie Recht, eine Kostenbeteiligung ist nicht gleichzusetzen mit einer Gehaltsumwandlung, allerdings hatte ich bei meiner Antwort an Frau Halt vorausgesetzt, dass die Vereinbarung einer Kostenbeteiligung im Zuge einer Arbeitsvertragsänderung (Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag) erfolgt. Der vertraglich fixierte endgültige Verzicht auf laufendes Arbeitsentgelt ist übrigens dennoch (wie auch im Zitat erwähnt) nur aus Sicht der Sozialversicherung obligatorisch, aus steuerlicher Sicht muss nicht endgültig auf laufende Bezüge verzichtet werden. Sollten die Mitarbeiter mit diesen endgültigen Verzichten von Arbeitslohn Probleme haben, kann man auch aus Sicht der Sozialversicherung die Gehaltsumwandlung bis zur Höhe des geldwerten Vorteils ansetzen; in dem von Ihnen aufgeführten Beispiel könnten dann steuerlich 700 € und SV-rechtlich 500 € gewandelt werden. Grüße M. Jurenic
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Klaus Horstmeier
02.02.10, 16:21 Uhr
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Hallo Frau Halt,
um es kurz zu machen, geben Sie doch in Google mal den Begriff Rent Sharing ein. Sie finden dann eine Firma aus Berlin, mit der wir ein solches Konzept erfolgreich umsgesetzt haben und welches auch steuerlich sicher abläuft.
Mit freundlichen Grüßen
k. Horstmeier
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Irene Halt
09.02.10, 17:41 Uhr
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Vielen Dank für Ihren Beitrag, Herr Heitz.
Gruß Irene Halt
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Irene Halt
09.02.10, 17:42 Uhr
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Hallo Herr Horstmeier,
das ist ein guter Tipp. Vielen Dank.
Gruß Irene Halt
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