Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung immer für den vollen Monat

Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung führt zu einem lohnsteuerbaren Nutzungsvorteil, der regelmäßig nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet wird. Eine taggenaue Berechnung des geldwerten Vorteils ist nicht zulässig, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg geurteilt.

In einem aktuellen Urteilsfall hatte ein Unternehmer aus Baden-Württemberg unterschiedlichen Mitarbeitern kurzzeitig einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden konnte. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung fiel dem Finanzamt auf, dass die Monate zu Beginn und zum Ende der Fahrzeugstellung nur anteilig nach der Ein-Prozent-Methode versteuert worden waren. Daraufhin nahm es den Arbeitgeber über den geschuldeten Betrag in Haftung.

Geldwerter Vorteil immer für vollen Monat berechnen

Die Finanzverwaltung ist an eine monatliche Berechnung gebunden (R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 4 LStR). Der Unternehmer hingegen vertrat die Auffassung, dass die Nutzung eines Fahrzeugs taggenau berechnet werden müsste, um bei vergleichbaren Fällen unterschiedliche Ergebnisse zu vermeiden.

Diese Auffassung des Unternehmers lehnte das Finanzgericht aber ab: Der Nutzungsvorteil sei mit einem Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen - und zwar für jeden Kalendermonat. Aus dem Gesetz sei nicht ersichtlich, dass bei dieser Vereinfachung eine taggenaue Berechnung zulässig sein sollte. Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung werde diese Auffassung vertreten.

Alternative "Fahrtenbuch": aufwändig - aber genau

Nach Auffassung des Gerichts ist der Gesetzeswortlaut "für jeden Kalendermonat" eindeutig. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit vorsehen wollte. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei ebenfalls nicht ersichtlich, denn letztendlich handelt es sich bei der Ein-Prozent-Methode um eine stark typisierende und pauschalisierende Bewertungsmethode. Im Zweifel können durch die Fahrtenbuchmethode auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.

Tipp: Ein unterjähriger Wechsel der Methoden ist bei demselben Fahrzeug nicht möglich (R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 1 LStR); zum Beispiel um bei anteiligen Monaten die günstigere Fahrtenbuchmethode und bei vollen Monaten die Ein-Prozent-Methode anzuwenden .

Hinweis: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015, Aktenzeichen 6 K 2540/14, Haufe-Index 7693519.

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