Entsendung: Sozialversicherungsabkommen Deutschland - Brasilien

Am 1.5.2013 tritt das deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen in Kraft. Es regelt den sozialen Schutz von deutschen und brasilianischen Arbeitnehmern in der Rentenversicherung.

Das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Brasilien wurde am 6.3.2013 in der brasilianischen Hauptstadt Brasilia ratifiziert und tritt am 1.5.2013 in Kraft. Durch das Abkommen wird der soziale Schutz von Deutschen und Brasilianern - insbesondere in der Rentenversicherung – koordiniert.

Keine Doppelversicherung bei Entsendung

Durch das Abkommen kann künftig eine Doppelversicherung bei zeitlich begrenzten Beschäftigungen in Deutschland und Brasilien vermieden werden. Von deutschen Unternehmen nach Brasilien entsandten Arbeitnehmer sind für die ersten 24 Monate der Entsendung von der Rentenversicherungspflicht in Brasilien befreit. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten aber für diese Arbeitnehmer uneingeschränkt weiter. Damit müssen deutsche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in Brasilien eingesetzt werden, nicht in das brasilianische Rentensystem wechseln müssen. Das gleiche gilt umgekehrt für Entsendungen aus Brasilien.

Entsendungen nach Brasilien nehmen zu

Deutschland unterhält umfangreiche außenwirtschaftliche Beziehungen zu Brasilien. Daher hat das Abkommen große Bedeutung für deutsche Unternehmen, die vorübergehend ihre Mitarbeiter in Brasilien einsetzen. Derzeit sind mit steigender Tendenz mehr als 1.400 deutsche oder deutschstämmige Unternehmen in Brasilien aktiv, die rund 250.000 Menschen beschäftigen.

Umgekehrt sind derzeit 50 brasilianische Unternehmen in Deutschland aktiv, die 2.100 Mitarbeiter beschäftigen. Dem Sozialversicherungsabkommen kommt in beiden Fällen große Bedeutung zu.

Renten im Ausland

Das Sozialversicherungsabkommen sieht eine uneingeschränkte Zahlung von Renten in den anderen Staat vor (Leistungsexportprinzip). Die Wartezeit für den Rentenanspruch (Mindestversicherungszeit) sowohl für deutsche als auch brasilianische Renten  kann durch  die in Deutschland und Brasilien zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten aus beiden Ländern können Lücken im Versicherungsverlauf vermieden werden. Das deutsch-brasilianische Abkommen ist damit analog den Prinzipien der EU-Abkommen gestaltet.

BMAS