Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Das vorsätzliche Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Hier lesen Sie, wann der Arbeitgeber haftet.

Ob bewusst aus Gründen der Bereicherung oder infolge von Liquiditätsproblemen: Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist – wenn sie vorsätzlich erfolgt - eine Straftat (§ 266a StGB). Das Gesetz sieht als Rechtsfolge für den Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder empfindliche Geldstrafen vor.

Arbeitgeber haftet für Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Arbeitgeber haftet nicht nur für die richtige Berechnung, sondern auch für die Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 28e SGB IV). Denn bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist allein der Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, also der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile. Auch für die Pauschalbeiträge für der versicherungsfreien geringfügig entlohnt Beschäftigten ist der Arbeitgeber alleiniger Beitragsschuldner!

Stundung schiebt die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hinaus

Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats in voraussichtlicher Höhe der Schuld fällig. Das lässt sich umgehen, etwa durch eine Stundungsvereinbarung. Diese schiebt den Beitragsanpruch der Einzugsstelle auf. Die Einzugsstelle darf allerdings nur eine Stundung vereinbaren, wenn

  • die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und
  • der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für den Arbeitgeber liegt vor, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in diese geraten würde.

Der Anspruch auf Entgelt ist entscheidend

Wie aber ist es, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden und auch die Löhne und Gehälter nicht mehr ausgezahlt werden konnten?

Die Nichtabführung gilt grundsätzlich als Straftat - selbst dann, wenn das Arbeitsentgelt überhaupt nicht gezahlt wurde. Entsprechend dem Entstehungsprinzip ist allein entscheidend, dass das Entgelt den Arbeitnehmern rechtmäßig zusteht.

Sozialabgaben nicht abgeführt: Wann liegt eine Straftat vor?

Die Strafbarkeit setzt einschränkend allerdings voraus, dass die Zahlungen überhaupt geleistet werden können. Jedoch hat die Abführung der Arbeitnehmeranteile gegenüber etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers immer Vorrang - so die aktuelle Rechtsprechung.

Für die vertretungsberechtigten Organe von Kapitalgesellschaften gilt: Sie müssen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit innerhalb von höchstens 3 Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Bis dahin dürfen sie keine weiteren Zahlungen leisten und machen sich nicht strafbar, wenn der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen nicht gezahlt wird.

Keine Nachteile für die Arbeitnehmer

Werden die Beitragsanteile durch den Arbeitgeber nicht abgeführt, hat das für die betroffenen Arbeitnehmer keine Auswirkungen. Der Versicherungsschutz bleibt zu allen Versicherungszweigen bestehen, solange die Beschäftigung gegen Entgelt fortbesteht. Auch dabei gilt: Es genügt, wenn der rechtmäßige Anspruch auf das Entgelt besteht, die tatsächliche Zahlung ist nicht relevant. Ob der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle seinen Beitragsabführungspflichten nachkommt oder nicht, ist dabei unerheblich.