Pre-Notification: SEPA: Auswirkungen beim Beitragsnachweis  

Die ab 1.2.2014 erforderliche Vorabankündigung im SEPA-Lastschriftverfahren würde im Beitragseinzug der Krankenkassen zu Problemen führen. Doch Aufatmen für Einzugsstellen, Arbeitgeber und Zahlstellen: Es gibt Ausnahmeregelungen für den Beitragsnachweis. Eine erhebliche Erleichterung!

Ab dem kommenden Jahr besteht die Verpflichtung, eine Abbuchung im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandates vorab anzukündigen. Diese sog. „Pre-Notification“ ist jedoch bei der Abbuchung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen aufgrund des zeitkritischen Prozesses nicht realisierbar. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschieden, dass mit der Zusendung des Beitragsnachweises die Voraussetzungen der Pre-Notification als erfüllt anzusehen sind. Einer gesonderten Vorabankündigung durch die Einzugsstellen bedarf es nicht.

Pre-Notification als Schutzfunktion für den Schuldner

Das SEPA-Regelwerk sieht vor, dass der Gläubiger dem Schuldner spätestens 14 Kalendertage vor der Abbuchung ankündigen muss, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Betrag das Konto belastet wird. Die Vorabankündigung muss bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen in der Abbuchung erfolgen. Der Schuldner soll so in die Lage versetzt werden, für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Eine kürzere Frist kann zwar vereinbart werden, ein genereller Verzicht ist jedoch nicht zulässig, auch wenn eine fehlende Pre-Notification die Wirksamkeit der Abbuchung nicht berührt.

Pre-Notification im Beitragseinzug nicht erforderlich

Die Pre-Notification wäre somit auch bei den bestehenden Lastschriftverfahren, die zwischen den Einzugsstellen und den Arbeitgebern bestehen, anzuwenden. Allerdings geht die beabsichtigte Schutzfunktion beim Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ins Leere, denn die Einzugsstellen buchen zu einem gesetzlich festgelegten Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Abrechnungsmonats) den Betrag vom Konto, den der Arbeitgeber zuvor in seinem an die Einzugsstelle übermittelten Beitragsnachweis angegeben hat. Ein „Überraschungseffekt“ kann also durch die Abbuchung der Einzugsstelle nicht entstehen, da Betrag und Buchungszeitpunkt dem Arbeitgeber vorab bekannt sind.

Kaum Zeit für Vorabankündigung

Für eine angemessene Vorabankündigung bliebe in der Regel auch gar keine Zeit, da der Arbeitgeber den Beitragsnachweis erst 2 Tage vor der Fälligkeit der Einzugsstelle zusenden muss. Innerhalb kürzester Zeit müssen alle eingegangenen Beitragsnachweise verarbeitet werden, um die Abbuchung zum Fälligkeitstag zu realisieren. Dafür bleiben den Einzugsstellen meist nur Stunden, denn der Abbuchungsauftrag muss mit ausreichender Vorlaufzeit dem Kreditinstitut vorgelegt werden.

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