Zusatzbeitrag für Krankenkassen: Entgeltabrechnung erleichtert

Die Krankenkassen werden ab 2015 individuelle Zusatzbeitragssätze erheben. Kündigt ein Mitglied die Kasse, ist der Versicherte während der Kündigungsfrist - anders als bisher - nicht vor der Zahlung des Zusatzbeitrags geschützt. Diese Änderung erleichtert die Entgeltabrechnung wesentlich.

Derzeit gilt: Kündigt der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft bei seiner Krankenkasse, weil diese erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, muss während der zweimonatigen Kündigungsfrist der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden. Dies gilt auch, sofern die Krankenkasse einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. Beide Regelungen sind im Rahmen der Finanzreform abgeschafft worden.

Zusatzbeiträge über die Entgeltzahlung

Die Zusatzbeiträge werden künftig nicht mehr vom Mitglied an die Krankenkasse gezahlt, sondern direkt von der beitragspflichtigen Einnahme einbehalten. So sieht es das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vor. Im sogenannten Quellenabzugsverfahren haben Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 bei der Abrechnung der Entgelte die Zusatzbeiträge mit dem originären Krankenversicherungs-Beitrag einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.

Erleichterung für die Entgeltabrechnung

Würde auch weiterhin eine Kündigung bewirken, dass während der Kündigungsfrist der erstmalige oder erhöhte Zusatzbeitrag nicht zu zahlen wäre, hätte dies fatale Folgen für die Entgeltabrechnung. Bei jeder Veränderung des Zusatzbeitragssatzes müsste überprüft werden, welcher Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft gekündigt hat. Abhängig davon wären unterschiedliche Zusatzbeitragssätze zu berücksichtigen.

Dies wollte man den abrechnenden Stellen nicht antun und hat sich von den bisher geltenden Ausnahmeregelungen getrennt. Erhebt oder erhöht die Krankenkasse ab kommendem Jahr einen Zusatzbeitrag, ist dieser ungeachtet einer Kündigung ab dem Inkrafttreten einzubehalten und abzuführen.

Bindungsfrist ist hinfällig bei Kündigung wegen Zusatzbeitrag

Diese konsequente Gangart gilt auch, sofern Arbeitnehmer vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Wählt der Arbeitnehmer eine Krankenkasse, ist er 18 Monate an diese Wahl gebunden. Erhebt jedoch die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, in dem der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Aber auch da gilt: Zahlung des Zusatzbeitrags während der Kündigungsfrist.

Zusatzbeitrag führt zu Mitteilungspflichten der Krankenkassen

Auch die Krankenkassen müssen sich härteren Spielregeln unterwerfen. Künftig ist jedes Mitglied spätestens einen Monat vor Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages schriftlich darüber zu informieren, dass ein (Sonder-)kündigungsrecht besteht. In diesem Schreiben muss ferner auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes hingewiesen werden, der künftig im Internet alle Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen abbilden wird.

Regelung bei Überschreitung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes

Obgleich der Gesetzgeber mit der Finanzreform eigentlich vom reinen Preis-Wettbewerb weg wollte, haben die Krankenkassen in dem Schreiben darüber hinaus auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, sofern der festgelegte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger jeweils zum 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.