Serienelemente
Rechtliche Voraussetzungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen

Unternehmen wollen Flüchtlinge einstellen, Flüchtlinge wollen arbeiten. Die rechtlichen Hürden sind hoch, oft herrscht Unklarheit. Im ersten Teil unserer Serie erklären daher die Rechtsanwältinnen Julia Tänzler-Motzek und Deniz Nikolaus die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Viele Flüchtlinge, ob Ungelernte, Fachkräfte oder hochqualifizierte Arbeitskräfte suchen aktuell den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für Unternehmen bieten sich hier neue Chancen Talente zu rekrutieren oder selbst auszubilden. Seit Jahresbeginn konnten in Deutschland dennoch erst 17.401 Flüchtlinge eine Arbeitsgenehmigung erhalten. Zwei Rechtsanwältinnen erklären die rechtlichen Herausforderungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen.

Haufe Online Redaktion: Wieso ist es so schwer für Flüchtlinge und Unternehmen zusammenzukommen?

Deniz Nikolaus: Zunächst muss man den allgemein verwendeten Begriff des "Flüchtlings" konkretisieren. Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden, bei denen jeweils unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt gelten.

Haufe Online Redaktion: Welche Fallgruppen sind das und welche Besonderheiten gelten jeweils?

Nikolaus: Die erste Fallgruppe sind anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: Menschen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben. Sie dürfen jeder Beschäftigung nachgehen. Arbeitgeber müssen keine Besonderheiten beachten, sondern lediglich die Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes einhalten. Die zweite Fallgruppe sind Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung oder so genannte Asylbewerber: Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die dritte Fallgruppe sind Geduldete: Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können. Nur für die beiden letztgenannten Fallgruppen gelten besondere Verfahrensvoraussetzungen bei der Einstellung.

Haufe Online Redaktion: Unklar sind also die rechtlichen Voraussetzungen bei der Beschäftigung von Asylsuchenden und Geduldeten. Wann und wie erhalten sie eine Arbeitserlaubnis?

Julia Tänzler-Motzek: Bevor Asylsuchende und Geduldete eine Arbeitserlaubnis beantragen können, müssen sie zunächst eine bestimmte Zeit - maximal sechs Monate - in einer so genannten Erstaufnahmeeinrichtung gewohnt haben. Während dieser Zeit ist eine Beschäftigung ausgeschlossen. Neben der Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung gilt zudem eine Wartefrist von drei Monaten ab der Registrierung. Eine Arbeitserlaubnis kann frühestens nach Ablauf der Wartefrist erteilt werden. Somit besteht in den ersten drei Monaten nach der Registrierung für Asylsuchende und Geduldete keine Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen. Für Asylsuchende und Geduldete aus sicheren Herkunftsländern besteht zudem auch über die Wartefrist hinaus ein vollständiges Beschäftigungsverbot.

Haufe Online Redaktion: Was ist rechtlich zu beachten bei der Festanstellung eines Asylsuchenden oder Geduldeten?

Nikolaus: Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine Festanstellung ist die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Diese erteilt auf Antrag eine Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung. Die Ausländerbehörde konsultiert im Regelfall intern die Bundeagentur für Arbeit und erfragt deren Zustimmung. Die Bundesagentur prüft, ob die Bedingungen der Beschäftigung nicht ungünstiger als für inländische Arbeitnehmer sind. Weiter führt sie eine Vorrangprüfung durch. Dabei geht es um die Frage, ob die Stelle nicht mit einem EU-Bürger oder einem Ausländer mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus besetzt werden kann. Sobald die Ausländerbehörde die Erlaubnis erteilt hat, kann die beantragte Beschäftigung ausgeübt werden. Es gilt deutsches Arbeitsrecht.

Haufe Online Redaktion: Gibt es Fälle, in denen auf diese Vorgehensweise verzichtet werden kann?

Nikolaus: Die Vorrangprüfung entfällt nur, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Blauen Karte EU", einschließlich des jährlichen Mindestbruttogehalts, erfüllt sind, es sich um Fachkräfte mit anerkannter, qualifizierter Berufsausbildung in so genannten Engpassberufen nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt, sie eine praktische Tätigkeit gemäß § 17a Aufenthaltsgesetz zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation ausüben oder der Aufenthalt in Deutschland 15 Monaten überschreitet. Engpassberufe nach der Positivliste der Bundesagentur sind zum Beispiel Fachkräfte in der Kranken- und Altenpflege, sowie verschiedene Berufe in den Bereichen Hochbau, Metallbau sowie Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Sind seit der Registrierung in Deutschland vier Jahre vergangen, entfällt die Beteiligung der Bundesagentur vollständig. Die Ausländerbehörde entscheidet dann allein über die Erteilung der Arbeitserlaubnis.

Haufe Online Redaktion: Das zeitaufwändige behördliche Verfahren ist ein Hindernis für Unternehmen bei der Einstellung von Flüchtlingen. Gibt es hier Aussicht auf Änderung?

Nikolaus: Viele Arbeitgeber haben bei akutem Arbeitnehmerbedarf keine Zeit, das behördliche Zustimmungsverfahren abzuwarten. Auch wenn es sich hierbei oftmals nur um einen Zeitraum von einigen Wochen handelt, schreckt dies die Arbeitgeber ab. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Flüchtlingen das Risiko einer Abschiebung innerhalb von ein bis zwei Jahren einkalkulieren müssen. Die Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles plant daher die Abschaffung der Vorrangprüfung, mit dem Ziel, das Antragsverfahren zu vereinfachen und die Mitarbeiter der Bundesagentur zu entlasten.

Haufe Online Redaktion: Wie sind mittlerweile die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in der Zeitarbeit?

Tänzler-Motzek: Das Arbeitsverbot für Asylbewerber wurde mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24. Oktober 2015 gelockert. Asylsuchende und Geduldete können Tätigkeiten als Zeitarbeitnehmer in den Fällen, in denen die Vorrangprüfung entfällt, ausnahmsweise bereits nach Ablauf der Wartefrist aufnehmen. Dies betrifft also zum einen Zeitarbeit in einem Engpassberuf, zum anderen Asylsuchende und Geduldete die die Voraussetzungen für die Erteilung der "Blauen Karte EU" erfüllen. Praktisch relevanter ist der generelle Wegfall der Vorrangprüfung nach 15 Monaten. Asylsuchende und Geduldete können nunmehr bereits ab diesem Zeitpunkt in allen Bereichen als Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden.

Haufe Online Redaktion: Wird sich hier in naher Zukunft etwas ändern?  

Tänzler-Motzek: Weitere Lockerungen bei der Zeitarbeit wären für die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt erstrebenswert. In naher Zukunft halte ich das aber für unwahrscheinlich.

Im zweiten Teil unserer Serie zur Beschäftigung von Flüchtlingen gehen die beiden Rechtsanwältinnen auf die rechtlichen Voraussetzungen bei Ausbildung Praktika sowie staatliche Ausbildungsförderprogramme ein.


Deniz Nikolaus ist Rechtsanwältin mit dem Tätigkeitsbereich im Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main.

Julia Tänzler-Motzek ist Rechtsanwältin mit Tätigkeitsbereichen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln.

Das Interview führte Meike Jenrich, Redaktion Personal.


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