Der Arbeitnehmer-Begriff: Definition und Abgrenzung

Zuletzt hat das LAG Hessen entschieden, dass Fußball-Schiedsrichter keine Arbeitnehmer DFB sind. Sie stünden in keinem für Arbeitnehmer typischen Abhängigkeitsverhältnis zum Fußball-Verband, entschieden die Richter. Anlass genug, sich den Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht anzuschauen.

Beim DFB bleibt alles wie gehabt: Das LAG Hessen sah in den Vereinbarungen mit den Fußball-Schiedsrichtern keine Arbeitsverträge. Es fehle das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer typische Abhängigkeitsverhältnis. Vielmehr werden die Referees auch künftig als Selbständige tätig – ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Sozialabgaben.

Neuer 611 a BGB: keine Änderung der Rechtslage - aber mehr Klarheit

Ein Arbeitsvertrag liegt nach § 611a BGB – unabhängig vom konkreten Fall des DFB – dann vor, wenn „der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“. Im Zusammenhang mit der AÜG-Reform hat der Gesetzgeber zum 1. April 2017 die Legaldefinition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB eingeführt. Die Vorschrift greift damit die bisherige Rechtsprechung des BAG auf (Hier ein Kommentar von Prof. Dr. Gregor Thüsing zum neuen Arbeitnehmerbegriff).

Arbeitsrecht: Weisungsrecht als Abgrenzungskriterium

Letztlich ist für die arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischen dem Arbeitsverhältnis und Selbständigkeit – wie auch im Fall der Profi-Schiedsrichter – der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitenden ein wesentlicher Faktor. Arbeitnehmer ist, wer seine Arbeit im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat. Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, vor allem bezüglich der Fragen, wann, wie lange und wo der Arbeitnehmer seine Leistung zu erbringen hat. Letztlich alles einzelne – meist jedoch nicht die einzig entscheidenden – Kennzeichen dafür, dass der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Wer Arbeitnehmer ist entscheidet sich dennoch immer im konkreten Einzelfall.

Selbstständig oder abhängig: Gelebte Zusammenarbeit zählt

Selbstständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch das ist nun in § 611a BGB geregelt. Allerdings: In Zeiten steigender Eigenverantwortung oder auch bei Diensten höherer Art ein zunehmend schwaches Unterscheidungskriterium. Welche Grenzen zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit Arbeitgeber beachten müssen.

Insofern ist bei der Bestimmung der persönlichen Abhängigkeit des Mitarbeiters immer auch die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen. Abstrakte, für alle Arbeitnehmer geltende Kriterien lassen sich daher nur schwerlich aufstellen, was eine Einordnung schwierig gestalten kann. Dabei ist – wie meistens bei einer rechtlichen Beurteilung – entscheidend, wie die Parteien das Rechtsverhältnis in der Praxis tatsächlich gestalten und mit Leben füllen. Die Bezeichnung auf dem Papier, beispielsweise als freier Mitarbeiter, ist im Zweifelsfall nicht ausschlaggebend (Hier ein Überblick über die neuesten Urteile zu Scheinselbstständigkeit).

Unterscheidung: Arbeiter oder Angestellte?

Innerhalb der Arbeitnehmergruppe wurde vor allem früher zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden, wobei Arbeitern überwiegend körperliche Arbeiten zugeordnet wurden. Diese Differenzierung dürfte heutzutage jedoch stetig unwichtiger werden. Soweit einzelne Gesetze jedoch noch unterscheiden, bieten sie keine Definition des Arbeitnehmerbegriffs, sondern untergliedern lediglich Arbeitnehmer in Gruppen. Seit der Organisationsreform in der Rentenversicherung zum Januar 2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten auch im Sozialversicherungsrecht aufgehoben.

Neben einzelnen Gesetzen ist zum Teil auch in Tarifverträgen eine Differenzierung festgehalten, wobei in diesen Fällen die meist enthaltene Definition der jeweiligen Gruppe heranzuziehen ist.

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