Mindestlohn im Praktikum: Ausnahme

Die Serie zum Jahreswechsel 2014-2015 enthält wichtige Informationen zu den Änderungen des Gesetzgebers. Heute: Wie sich der seit Jahresbeginn geltende gesetzliche Mindestlohn auf Unternehmen auswirkt, die Praktikanten einsetzen und weshalb es künftig komplizierter wird.

In der Vergangenheit haben Unternehmen in unterschiedlichen Formen Praktikanten in den Arbeitsalltag eingebunden. Ab 2015 wird dies jedoch bei der kommenden "Generation Praktikum" für Unternehmen voraussichtlich komplizierter und teurer.  Zwar sind Praktikanten aus der heutigen Arbeitswelt kaum wegzudenken. Dennoch dürften sie aufgrund der Änderungen durch das neue Mindestlohngesetz künftig nicht mehr so häufig zum Einsatz kommen. Alleine schon deshalb, weil Betriebe bislang bei der Beschäftigung von Praktikanten steigende Personalkosten vermeiden wollten.

Denn neben bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers, die das Hauptzollamt prüft, gilt das Mindestlohngesetz grundsätzlich auch für Praktikanten.

Kein Arbeitsverhältnis bei Praktikanten

Allerdings ist grundsätzlich zu beachten: "Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch ein Praktikant oft als günstige "Arbeitskraft" bezeichnet wird, liegt ein Praktikantenverhältnis jedoch nur dann vor, wenn es sich gerade nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Die Erbringung der Arbeitsleistung steht – anders als beim Arbeitsverhältnis – nicht im Vordergrund", schreibt Rechtsanwalt Marco Ferme von der Kanzlei Beiten Burkhardt in der aktuellen Ausgabe des Personalmagazins (Ausgabe 01/2015). Verwertbare Arbeitsergebnisse alleine genügten noch nicht dafür, dass von einem Arbeitsverhältnis und nicht von einem Praktikantenverhältnis auszugehen sei. "Maßgeblich ist, dass das auszubildende Unternehmen darlegen kann, dass das Erreichen von Lehr- und Ausbildungszielen im Vordergrund stand", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Es bleibt also letztlich die Frage, ob in der Betriebspraxis die Ausbildung, Wissensvermittlung oder der Erwerb von Fertigkeiten im Vordergrund steht. Alleine dem sogenannten Praktikanten zu mehr Berufserfahrung zu verhelfen, genügt dabei nicht. Dann überwiegt die Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht. In diesem Fall liegt ein Arbeitsverhältnis vor – mit der Folge, dass der Arbeitgeber sogar den für diese Arbeit üblichen Lohn zu überweisen hat, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindestlohn.

MiLoG: Praktikanten gelten als Arbeitnehmer

Für ernsthafte Praktikanten gilt dagegen § 22 des Mindestlohngesetzes. Darin wird ein „echter“ Praktikant einem Arbeitnehmer gleichgestellt, das heißt, der Praktikant hat Anspruch auf den Mindestlohn. Allerdings sieht § 22 vier Ausnahmen vor. Praktikanten dieser vier Gruppen haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen vorliegen, obliegt dem Arbeitgeber.

"Zum ersten Bereich zählen diejenigen Praktikanten, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend ein Praktikum leisten", schreibt Ferme im Personalmagazin. "Dabei ist entscheidend, dass sich die Dauer und die Notwendigkeit des Praktikums unmittelbar aus der Prüfungsordnung ergeben. Ein ergänzendes Schreiben der Hochschule genügt nicht", fügt er an.

Mindestlohn-Ausnahmen für längstens drei Monate

Eine weitere Gruppe ist jene der Orientierungspraktikanten, die bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums im Betrieb seien. Auch sie zählten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG.

"Eine dritte Gruppe an Praktikanten, die nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG gelten, sind jene, die ein Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten – bei einer Dauer bis zu drei Monaten und ohne dass zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Unternehmen bestand", schreibt Ferme.

Mindestlohn bei Unterbrechung?

Dabei ist es zulässig, das Praktikum zeitlich aufzuteilen. Schwierig wird es jedoch dann, wenn das Praktikum über die drei Monate hinaus verlängert werden soll. "War die Notwendigkeit der Verlängerung von vorneherein abzusehen oder sogar von Anfang an vereinbart, ist der Mindestlohn vom ersten Tag an zu zahlen. In diesem Fall handelt es sich um ein Praktikum, das länger als drei Monate gedauert hat", führt der Anwalt aus. Zudem rät er, bei mehreren Unterbrechungen die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit zu bedenken.

Zuletzt gelten nicht als Arbeitnehmer nach dem Mindestlohngesetz, wer an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnimmt.

Unabhängig von den vier Ausnahmen gilt: Werden Praktika nach einer Berufsausbildung absolviert, wird künftig immer der Mindestlohn fällig. Sollte sich herausstellen, dass in der tatsächlichen Umsetzung sogar ein Arbeitsverhältnis vorliegt, winkt dem sogenannten Praktikanten gar die übliche Vergütung.

Hinweis: Welche neuen Pflichten nach dem Nachweisgesetz anstehen und wie Unternehmen beispielsweise mit  Diplomanden, Doktoranden, Werkstudenten oder auch Nachpraktika umzugehen haben, lesen Sie im gesamten Beitrag in der Ausgabe 01/2015 des Personalmagazins.


Mehr Informationen zum Mindestlohn und dessen Folgen haben wir auch hier für Sie zusammengestellt.