bAV: Korrektur beim HGB-Rechnungszins geplant

Die niedrigen Zinsen haben erhebliche Auswirkungen auf die Pensionsrückstellungen. Um die Belastung der Unternehmen zu begrenzen, plant der Gesetzgeber Änderungen. Die Durchschnittsbildung des maßgeblichen Rechnungszinses soll künftig über einen deutlich längeren Zeitraum erfolgen.

Von den Experten mit Nachdruck gefordert, wird jetzt offenbar noch in diesem Jahr das Verfahren zur Berechnung des HGB-Rechnungszinses korrigiert. Die Gesetzesänderung soll den zinsbedingt steigenden Pensionsrückstellungen der Unternehmen Einhalt gebieten. Hintergrund sind die Veränderungen, die sich mit der Einführung eines marktnahen Rechnungszinses durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahr 2009 ergeben hatten.

Niedrigzinsphase: Rechnungszins sinkt

Seither wird der für die Pensionsrückstellung maßgebliche HGB-Rechnungszins aus dem durchschnittlichen Marktzins von Unternehmensanleihen mit hochklassiger Bonität der vergangenen sieben Jahre gebildet. Die Durchschnittsbildung soll konjunkturelle Schwankungen glätten. Die lang anhaltende Niedrigzinsphase führt allerdings dazu, dass der HGB-Rechnungszins in den nächsten Jahren trotz Durchschnittsbildung weiter deutlich sinken wird, und zwar selbst dann, wenn die Marktzinsen wieder anziehen sollten.

Die Auswirkungen dieser Entwicklung sind erheblich: Nach einer ersten Einschätzung der Vorsorgeberatung Heubeck AG dürfte voraussichtlich, wenn alles beim Alten bleibt, allein im Jahr 2015 der HGB-Zins um nahezu 0,7 Prozentpunkte sinken. Das würde zu einer Verdoppelung des Aufwands für die Pensionsrückstellungen gegenüber 2014 führen.

Künftige Grundlage: Der Durchschnitt von zwölf Jahren

Um diese Entwicklung zu stoppen beabsichtigt der Gesetzgeber, mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 den Zeitraum für die Durchschnittsbildung von sieben auf voraussichtlich zwölf Jahre zu verlängern. Der dadurch erzielte Glättungseffekt bewirkt, dass der Rechnungszins weniger stark sinkt. Falls er sich zum Zeitpunkt der Umstellung sogar erhöht und die Rückstellung entsprechend vermindert, soll der daraus resultierende Gewinn mit einer Ausschüttungssperre belegt werden. Denn im weiteren Verlauf ist von einem erneuten Absinken des Rechnungszinses und einem entsprechenden Anstieg der Rückstellung auszugehen.

Rechnungszins ist Dreh- und Angelpunkt

Veränderungen beim Rechnungszins haben eine starke Hebelwirkung, wie Richard Herrmann erläutert: "Bei einem durchschnittlichen Bestand mit Rentenzusagen kann davon ausgegangen werden, dass die Rückstellung allein durch eine Verminderung des Zinssatzes um einen Prozentpunkt um zirka 13 Prozent bis 15 Prozent oder mehr steigt." Der Vorstand der Heubeck AG begrüßt die angestrebte Verlängerung des Zeitraums, über den der Rechnungszins gemittelt wird. "Dies kann das Jahresergebnis deutlich entlasten. Das Eigenkapital der Unternehmen wird geschont."

Die nun geplante kurzfristige Änderung des HGB-Rechnungszinses hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen in diesem und den nächsten Jahren. Unternehmen, die nach dem BilMoG bilanzieren – und das sind prinzipiell alle Firmen - sollten die Entwicklung genau im Auge behalten und in ihrer Ergebnisplanung berücksichtigen, empfiehlt Herrmann.