Kurzbeschreibung

Diese Vereinbarung der VKA dient der Sicherstellung aller erforderlichen Notdienstarbeiten, z. B. der Sicherung von öffentlichem Gesundheitsdienst.

Notdienstvereinbarung, nichtärztliches Personal

Zwischen  
der Geschäftsführung des Klinikums ........................................
vertreten durch ........................................
     - einerseits -
und  
der Gewerkschaft ..............................
vertreten durch den Landesvorstand, dieser wiederum vertreten durch den/die Geschäftsführer/in,
     - andererseits -

wird im Hinblick auf den Streik der Gewerkschaft ........................................, vom .................... bis zum .................... folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1

Diese Regelung gilt für alle Beschäftigte des Klinikums ........................................, die Mitglieder der Gewerkschaft ................................... sind. Sie tritt außer Kraft, wenn die Arbeit nach Beendigung des Streiks wieder aufgenommen wird. Im Falle eines länger andauernden Streiks wird erneut eine Notdienstvereinbarung verhandelt.

§ 2

  1. Zweck dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung von Erhaltungs- und Notdienstarbeiten.
  2. Notdienstarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfes sicherstellen sollen. Durch die Notdienstarbeiten muss eine Gefährdung von Leben und Gesundheit ausgeschlossen werden. Erhaltungsarbeiten sind Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlagen und Betriebsmittel während des Arbeitskampfes so zu erhalten, dass nach Beendigung des Arbeitskampfes die im Normalbetrieb zu leistende Arbeit unverzüglich fortgesetzt werden kann.

§ 3

Der Betrieb in den Operationssälen, Ambulanzen, in den sonstigen Funktionsbereichen und auf den Stationen wird zur Versorgung der Patienten sichergestellt, deren Behandlung, Pflege und Versorgung keinen Aufschub duldet.

§ 4

  1. Notdienstarbeiten und Erhaltungsarbeiten sind Arbeitszeit. Die hierfür eingesetzten Beschäftigten dürfen nicht während dieser Arbeitszeit an Streikveranstaltungen teilnehmen.
  2. Bei Bildung von Streikgassen muss das Betreten der Klinik gefahrlos und leicht möglich sein. Die Breite der Streikgasse muss mindestens drei Meter betragen.

§ 5

  1. Die Anzahl der eingesetzten Beschäftigten muss die Sicherstellung des Notdienstes gewährleisten. Die Anzahl der eingesetzten Beschäftigten ergibt sich aus der Anlage.
  2. Die Nacht- und Wochenendbesetzung bleibt unverändert. Die personelle Bestimmung der zum Notdienst verpflichteten Beschäftigten erfolgt durch den Abteilungsleiter/unmittelbaren Vorgesetzten[1] spätestens am Vortag/letzten Werktag[2] vor der Streikaufnahme für die Dauer des Streiks, längstens für eine Woche. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt ggf. eine Neufestsetzung der verpflichteten Beschäftigten.
  3. Der Abteilungsleiter/Der unmittelbare Vorgesetzte ist berechtigt, in Verhinderungsfällen (z. B. Krankheit) Vertretungen zu bestellen. Er wird hiervon die Streikleitung der Gewerkschaft ................................... unterrichten.
  4. Die Einteilung der Notdienstarbeiten leistenden Beschäftigten muss eine der examinierten Fachpflege entsprechende pflegerische Patientenversorgung sicherstellen.

§ 6

Durch diese Vereinbarung wird das Recht aller arbeitswilligen Beschäftigten auf ungehinderten Zugang zum Betrieb/zur Verwaltung nicht berührt.

Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Arbeitskampfmaßnahmen.

.........................
Ort, Datum
.........................
Unterschriften
[1] Unzutreffendes streichen.
[2] Unzutreffendes streichen.

Anlage

1. Die Anzahl der für die Sicherstellung der Notdienstarbeiten eingesetzten Beschäftigten beträgt ............... % der während des normalen Betriebs eingeteilten Beschäftigten. Es werden insgesamt ............... Beschäftigte eingesetzt.

Alternativ

2.
In der Abteilung A leisten ............... Beschäftigte Notdienstarbeiten.
In der Abteilung B leisten ............... Beschäftigte Notdienstarbeiten.
In der Abteilung C leisten ............... Beschäftigte Notdienstarbeiten.

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