BAG: Betriebsrat kann Zustimmung zu Leiharbeit verweigern

Das BAG hat die Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern gestärkt. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn sie dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10.7.2013, 7 ABR 91/11) klargestellt, dass Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich vorübergehend sein soll.

Rechtlicher Hintergrund - Betriebsrat kann Zustimmung verweigern

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.

Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage. Ein Gesetz iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1.12.2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“.

Die Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum anderen soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben.

BAG lehnte Arbeitgeberantrag auf Zustimmungsersetzung ab
Anders als in den Vorinstanzen hatte daher vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts der Antrag eines Arbeitgebers keinen Erfolg, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen. Der Streitfall verlangte keine genaue Abgrenzung des Begriffs „vorübergehend“.

Der Arbeitgeber hatte beabsichtigt, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“ (BAG, Beschluss vom 10.7.2013, 7 ABR 91/11).

Wegen der offensichtlichen Umstände des Einzelfalls nach dem Schlecker-Modell ließen die Bundesrichter die Frage unbeantwortet, was genau denn nun unter einer vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern zu verstehen sei, wie sie das Gesetz seit 2011 verlangt. Mit dieser Frage wird sich laut einer Justiz-Sprecherin demnächst der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts beschäftigen.

Reaktionen auf das Urteil

Die IG Metall reagierte erfreut auf das BAG-Urteil. Sie sieht bereits das Ende der sogenannten strategischen Leiharbeit gekommen, mit der reguläre Arbeitsplätze durch schlechter bezahlte und jederzeit kündbare Jobs ersetzen worden seien. «Das wird in Zukunft in großem Stil nicht mehr möglich sein», sagt der Zweite IG-Metall-Vorsitzende Detlef Wetzel. «Das Urteil wird die Leiharbeit auf ihren ursprünglichen Zweck und Umfang zurechtstutzen.» Sie solle künftig nur noch für wenige Monate an einem Arbeitsplatz möglich sein. Ihre Betriebsräte fordert die Gewerkschaft auf, beim Einsatz von Leiharbeitern noch genauer hinzuschauen und vom neuen Veto-Recht fleißig Gebrauch zu machen.

Von Arbeitgeberseite hieß es dagegen: «Wir haben uns nicht über dieses Urteil gefreut», räumt der Geschäftsführer des Zeitarbeitsverband iGZ, Martin Dreyer, ein. Als Grundsatzurteil tauge die Entscheidung aber keineswegs, da sie sich auf einen spezifischen Einzelfall beziehe. Im vorliegenden Fall sei die Zeitarbeitsfirma gesellschaftsrechtlich mit dem Entleiher verbunden gewesen. Dieser habe zudem systematisch und seit Jahren Stammarbeitsplätze in Zeitarbeitsplätze umgewandelt. Das bewege sich an der «äußersten Grenze des Ausreizbaren».
«Das Urteil betrifft nicht die klassische Zeitarbeit, in der die Einsätze von Flexibilität und wechselnden Einsätzen gekennzeichnet sind», ist sich Arbeitgebervertreter Dreyer sicher. Die Verträge mit den Entleihern liefen in der Regel «bis auf weiteres» und könnten jederzeit beendet werden, aber durchaus auch über Jahre laufen. In aller Regel seien sie nicht befristet. Die Zeitarbeiter selber seien bei ihren Unternehmen zu weit über 80 Prozent unbefristet angestellt. Der iGZ-Konkurrenzverband BAP will die schriftlichen Urteilsgründe abwarten.

Einschätzung von Sachverständigen

«Das aktuelle Urteil ist ein weiterer kleiner Sargnagel für die Deregulierung der Leiharbeit», sagt der Koblenzer Sozialrechtler Prof. Stefan Sell. Nach seiner Einschätzung ist das Erfurter Gericht entschlossen, die Auswüchse der Leiharbeit zurückzudrängen. «Nur wenig überspitzt gesagt war es bislang möglich, dass ein Leiharbeiter sein Leben lang in einem Betrieb eingesetzt wird und dafür weniger Geld erhält als seine Kollegen nebenan.» Die Unternehmen feilten allerdings bereits an neuen Billigmodellen etwa mit dem Einsatz von Werkverträgen und Entsende-Arbeitnehmern aus Osteuropa.
Die Bundesrichter müssten mühsam nachholen, was der Gesetzgeber absichtsvoll unterlassen hat, schimpft der frühere BAG-Richter und Sachverständige Prof. Franz-Josef Düwell. So sei im Gesetz und den folgenden Verordnungen nicht klar geregelt, was mit der «vorübergehenden» Überlassung der Arbeitnehmer überhaupt gemeint ist. Auf konkrete Fristen oder Rechtsfolgen habe der Gesetzgeber gleich ganz verzichtet.
Düwell stützt die Meinung der Gewerkschaft, dass es nicht auf eine eventuelle Befristung des individuellen Arbeitsverhältnisses ankomme. Das Ingangsetzen größerer Leiharbeiterkarussells, bei denen die Beschäftigten häufig ihre Einsatzorte wechselten, müsse verhindert werden. «Es geht um die Frage, ob der Arbeitsplatz dauerhaft mit Leiharbeitern besetzt wird und damit einen Stammarbeitsplatz ersetzt.» Dies müsse unterbunden werden, meint Düwell. Davon unberührt solle die Zeitarbeit ihre sinnvollen Funktionen etwa zum Ausgleich von Auftragsspitzen beibehalten.

dpa / Haufe Online Redaktion / Pressemitteilung BAG