Stefan Sedlmeier
10.01.12, 13:36 Uhr
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Hallo,
in einer Abteilung bei uns im Hause müssen nun 4 Mitarbeiter Tätigkeitsnachweise führen. Offizielle Begründung ist das diese 4 nach Abgang einer Kollegin diese Aufgaben mit übernehmen sollen, das Team soll dann nur noch aus 3 Leuten besteht. Soweit so gut, ist auch mir als BR einleuchtend. Nun sind aber 2 Mitarbeiterinnen auf mich zu gekommen, die die berechtigte Befürchtung ausgesprochen haben das dies nur zur Arbeitsüberwachung dienen soll und die Begründung nur vorgeschoben ist. Jetzt meine Frage. Sind Tätigkeitsnachweise Rechtens? In welcher Form dürfen sie verlangt werden? (Geplant ist 5-10min. Schritte zu dokumentieren. Ist dies Schikane, können wir da einwirken, das ein Stunden rhythmus auch reicht? .) Und dürfen Tätigkeitsnachweise auch einem Mitarbeiter der vielleicht etwas langsamer ist als Kollegen aber die Arbeit erledigt, nachteilig ausgelegt werden? Oder dürfen Tätigkeitsnachweise nur zur Arbeitsoptimierung eingesetzt werden.
Kann mir wer weiter helfen?
Viele Grüße
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Sabine Lorenz-Schmidt
13.01.12, 15:08 Uhr
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Sehr geehrter Herr Sedlmeier,
"Tätigkeitsberichte" können sowohl der Erhebung von Arbeitsmengen für die Stellenbemessung als auch der Erhebung von Zeitanteilen für die tarifliche Eingruppierung dienen. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber dazu berechtigt und wird dem Betrierbsrat auch Auskunft darüber geben. Eine von den Beschäftigten befürchtete Leistungskontrolle unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung, sofern das Leistungsverhalten technisch ausgewertet wird. Andernfalls gibt es mindestens div. Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem BR.
Freundliche Grüße
Sabine Lorenz-Schmidt
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