Eingruppierung

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Michael T

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02.09.10, 08:29 Uhr von Michael T

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Michael T
26.08.10, 11:26 Uhr
Ich habe mich auf die selbe Stelle beworben, die ich seit über einem Jahr bereits besetze und die jetzt unbefristet ist. Die Stellenausschreibung ist als Entgeltgruppe 12 TVÖD ausgeschrieben. Angeblich muss ich drei Jahre Berufserfahrung vorweisen um E 12 zu bekommen. Ich soll jetzt nur E 11 bekommen. Ist das richtig bzw. kann mir jemand sagen wo ich dieses nachlesen kann. Wenn die Stelle E 12 Tätigkeiten rechtfertigt, warum bekommt man dann nur E 11.
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Uwe Maschke
01.09.10, 09:53 Uhr
Hallo Herr T.,
wenn sie eine Stelle innehaben, deren Tätigkeitsmerkmale mit mindesten 50% der Arbeitszeitanteile E 12 rechtfertigen, dann sind sie auch in E12 zu entlohnen. Eine Eingruppierung in E 11 wäre nur möglich, wenn sie die höherwertigen Tätigkeiten nicht übertragen bekommen. Dies ist ja wohl nicht gewollt, da sie schon 1 Jahr die Arbeiten gemacht haben. Hier gilt noch das was im BAT §22 steht.

Tariftext BAT:
§ 22
Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsordnung (Anlagen l a und l b). Der Angestellte erhält Vergütung
nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder
mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung
einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge
festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge
für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen
zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende
Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches
Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person
des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.


Es scheint hier möglicherweise um die Zuordnung der Stufe zu gehen. Diese sind im TVÖD klar geregelt. Hier der Auszug aus dem Tarifvertrag
§ 16 (VKA)
Stufen der Entgelttabelle
(1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz
1 sind im Anhang zu § 16 (VKA) geregelt.
(2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in
die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens
drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine
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Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen
zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit
ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese
Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der
Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 gilt
grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3) 1Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit
von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen
Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber
(Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
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Michael T
02.09.10, 08:29 Uhr
Danke für die Info, ich habe jetzt den Arbeitsvertrag unterschrieben mit der E11. Besteht jetzt die noch die Möglichkeit in E12 eingruppiert zu werden, da ich die Tätigkeit nach E12 gemäß Arbeitsplatzbeschreibung auch ausüben soll?



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