Entschädigung gefahrene Kilometer mit Privat PKW bei Rufbereitschaftseinsatz

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Frank K

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11.02.08, 13:33 Uhr von Frank K

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Frank K
01.02.08, 07:56 Uhr
Folgende Situation.
Wir haben in unserer Einrichtung mehrere Rufbereitschaften. Die RB Mitarbeiter sind bislang bei Einsätzen mit ihrem Privat PKW zur Dienststelle und zurück zum Wohnort gefahren. Hierfür gab es eine Entschädigung gemäß BRKG von 22 Cent pro gefahrenen KM. Nun flatterte ein Schreiben von der Pesonalabteilung ins Haus, indem dies gemäß §11 Abs. 3 und 4 BRKG nun aufgehoben wurde und die Kosten für die Fahrt gemäß §8 Abs. 3 Satz 4 im TVöD mit enthalten wären. Nicht nur das, sondern es wird gemäß §37 TVöD das bereits gezahlte KM Entgelt für die letzten 6 Monate zurückgefordert.

Wer kann helfen? Ist der RB Mitarbeiter verpflichtet mit seinem Privat PKW die Dienststelle aufzusuchen (Risko für sein Fahrzeug liegt alleine beim RB Mitarbeiter)? Muss der Dienstherr für ein Fahrzeug (Dienstfahrzeug, Taxi) sorgen?

Wie wird das bei Euch gehandhabt?

Ich weiß von einer Eliteuni, an der die RB Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug erhalten und während der RB Woche damit auch den täglichen Weg Wohnung/Arbeitsstätte zurücklegen. Dies sehe ich aber als problematisch an, denn dies stellt m.E. einen geldwerten Vorteil dar.

Danke für Eure Meinungen.
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Frank K
07.02.08, 10:03 Uhr
Hat hier niemand was dazu beizutragen? Wie wird bei den die RB machen denn hier gehandhabt???
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Stephan Beilhack
07.02.08, 13:16 Uhr
Interessant wäre die Rechtsgrundlage auf die sich die Meinung Ihrer Personalabteilung stützt. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD regelt die Bezahlung des Arbeitseinsatzes. Von einer Abgeltung der Fahrtkosten ist darin aber nicht die Rede. Insofern sollten Sie sich das nochmal genau belegen lassen.
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Helga Less
07.02.08, 18:30 Uhr
Hallo Frank K.,
in unserem Haus sind für die Fahrten zum Einsatzort während der Rufbereitschaft noch nie Kosten erstattet worden, aber vielleicht war das ja gar nicht richtig.

> Nun flatterte ein Schreiben von
> der Pesonalabteilung ins Haus, indem dies gemäß §11 Abs. 3 und
> 4 BRKG nun aufgehoben wurde

§ 11 Abs. 3 und 4 BRKG
(3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden

1. für Einstellungsreisen vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur Richterin, zum Richter, zur Soldatin oder zum Soldaten und
2. für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten; dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird.

Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4)Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

Wieso die Reisekosten unter Bezugnahme auf diese Absätze des § 11 BRKG gewährt wurden oder nicht mehr gewährt werden, erschließt sich mir nicht.

> und die Kosten für die Fahrt gemäß
> § 8 Abs. 3 Satz 4 im TVöD mit enthalten wären.

Dieser § des TVöD regelt in der Tat nur die Höhe des Entgeltes für den Arbeitseinsatz. Wahrscheinlich interpretiert der AG es jetzt so, dass damit auch die Fahrtkosten abgegolten sind.
Es könnte aber auch einen anderen Grund haben: Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der ein Verbleiben am Arbeitsort vorschreibt, es sei denn, der AG sagt etwas anderes, darf ein Mitarbeiter im Rufbereitschaftsdienst seinen Aufenthaltsort selber bestimmen, er muß dem AG diesen nur anzeigen. Er kann also den Arbeitsort verlassen, muß es aber nicht (wenn er Fahkosten vermeiden will). Schwierig wird das natürlich bei Zuständigkeit für mehrere verschiedene Einsatzorte.

> Wer kann helfen? Ist der RB Mitarbeiter verpflichtet mit
> seinem Privat PKW die Dienststelle aufzusuchen

Er ist verpflichtet in einer vertretbaren Zeit die Dienststelle zu erreichen, wie auch immer er das hinbekommt.

Eine Möglichkeit ist, den Personalrat einzuschalten, der sich bemühen könnte eine Dienstvereinbarung zu diesen Themen abzuschließen.
Eine andere Möglichkeit wäre, mit Hilfe eines Anwaltes individualrechtlich, betriebliche Übung (Gewohnheitsrecht > Reisekostenerstattung) geltend zu machen.

Mit freundlichem Gruß
Helga Less
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Frank K
07.02.08, 20:08 Uhr
> Dieser § des TVöD regelt in der Tat nur die Höhe des Entgeltes
> für den Arbeitseinsatz. Wahrscheinlich interpretiert der AG es
> jetzt so, dass damit auch die Fahrtkosten abgegolten sind. Es
> könnte aber auch einen anderen Grund haben: Im Gegensatz zum
> Bereitschaftsdienst, der ein Verbleiben am Arbeitsort
> vorschreibt, es sei denn, der AG sagt etwas anderes, darf ein
> Mitarbeiter im Rufbereitschaftsdienst seinen Aufenthaltsort
> selber bestimmen, er muß dem AG diesen nur anzeigen. Er kann
> also den Arbeitsort verlassen, muß es aber nicht (wenn er
> Fahkosten vermeiden will). Schwierig wird das natürlich bei
> Zuständigkeit für mehrere verschiedene Einsatzorte.

Richtig, es wird so interpretiert, dass gemäß Pauschale die Fahrt mit abgegolten ist.

Der Arbeitsort muss verlassen werden, da keine Übernachtungsmöglichkeit besteht. Die Entschädigung für den Privat PKW wird seit über 10 Jahren gewährt. Man könnte hier sicher auf betriebliche Übung plädieren.

>
> Er ist verpflichtet in einer vertretbaren Zeit die
> Dienststelle zu erreichen, wie auch immer er das hinbekommt.

Auch wenn er z.B. kein Auto hat? Generell immer? Auch wenn der PKW nicht anspringt etc.? Würde man da auf den Taxikosten sitzen bleiben, wenn man das dann in Anspruch nimmt? Wo ist hier die Rechtsgrundlage, oder ist das auch wachsweich wie viele im TVöD?
>
> Eine Möglichkeit ist, den Personalrat einzuschalten, der sich
> bemühen könnte eine Dienstvereinbarung zu diesen Themen
> abzuschließen. Eine andere Möglichkeit wäre, mit Hilfe eines
> Anwaltes individualrechtlich, betriebliche Übung
> (Gewohnheitsrecht > Reisekostenerstattung) geltend zu machen.

Das ist eine sehr gute Idee, die hilft uns weiter. Wie ich heute erfahren habe (es geht hier um eine der größten Forschungseinrichtungen mit sehr vielen Rufbereitschaften über viele Institute die nun betroffen sind) haben einige bereits einen Anwalt eingeschaltet und werden das wohl einklagen. Ich denke es wird dann wohl auf das Gewohnheitsrecht hinauslaufen.
>
Viele Grüße
Frank
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Helga Less
07.02.08, 22:44 Uhr
Hallo nochmal,

> Richtig, es wird so interpretiert, dass gemäß Pauschale die
> Fahrt mit abgegolten ist.

Weder unter BAT noch unter TVöD wurde bzw. wird die Rufbereitschaft pauschaliert bezahlt, es sei denn, es gibt in Ihrem Betrieb hierzu eine Dienstvereinbarung oder wird in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart > § 24 Abs. 6 TVöD.

> Die Entschädigung für den Privat PKW wird seit über 10 Jahren
> gewährt.

Genau das ist der Grund, wenn es nicht unter Vorbehalt geschehen ist, die "betriebliche Übung" = juristischer Begriff, Gewohnheitsrecht = gebräuchlicher Begriff,geltend machen zu können. Meines Wissens muß aber nach Wegfall des zuvor ohne Vorbehalt Gewährten, innerhalb einer Frist von 3 Monaten Widerspruch dagegen eingelegt werden und die betriebliche Übung geltend gemacht werden.

> Wo ist hier die Rechtsgrundlage, oder ist das auch wachsweich wie
> vieles im TVöD?

Ich glaube der Arbeitgeber wird eher die Rechtsgrundlage für die Erstattung der Fahrtkosten anfordern, die es nach meiner Kenntnis weder im BAT gab noch im TVöD gibt, sonst könnte er sie ja nicht so ohne weiteres streichen. Möglich, dass es dazu schon eine Entscheidung irgend eines Arbeitsgerichtes gibt. Das wäre doch eine Aufgabe für den Personalrat, hier mal nachzuforschen

> haben einige bereits einen Anwalt eingeschaltet und werden das wohl > einklagen.

Besser wäre, es würden ganz viele klagen und das möglichst schnell. Jeder Prozess kostet den Arbeitgeber ebenfalls Geld, je mehr Prozesse anstehen, desto eher ist er vielleicht bereit, einzulenken.

> Ich denke es wird dann wohl auf das Gewohnheitsrecht hinauslaufen.

Nur nochmal zur Erklärung, die betriebliche Übung muß geltend gemacht werden.

Freundliche Grüße
Helga Less
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Frank K
11.02.08, 13:33 Uhr
> Interessant wäre die Rechtsgrundlage auf die sich die Meinung
> Ihrer Personalabteilung stützt. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD regelt
> die Bezahlung des Arbeitseinsatzes. Von einer Abgeltung der
> Fahrtkosten ist darin aber nicht die Rede. Insofern sollten
> Sie sich das nochmal genau belegen lassen.

Antwort auf die Frage der Rechtsgrundlage bei der Personalabteilung:

Als Grundlage für die Erstattung der Fahrtkosten im Rahmen eines Rufbereitschaftseinsatzes wurde bisher das Reisekostenrecht angesehen. Wie im Aushang vom 30.01.2008 mitgeteilt, wurde diese Regelung aufgehoben. In § 8 Abs. 3 TVöD ist die Vergütung der Rufbereitschaft an sich sowie die Vergütung des Rufbereitschaftseinsatzes geregelt. Eine Kostenübernahme von Fahrtkosten ist dort nicht geregelt und kann auch daraus nicht abgeleitet werden. Dort ist vielmehr geregelt, dass nicht nur die Einsatzzeiten, sondern auch die Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt werden. Mit diesem Entgelt sind kraft fehlender sonstiger Regelungen auch die Fahrtkosten abgegolten. Die Rückforderung resultiert aus dem § 37 TVöD. Dort ist geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab der Entstehung geltend gemacht werden müssen.
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Frank K
11.02.08, 13:33 Uhr
> Interessant wäre die Rechtsgrundlage auf die sich die Meinung
> Ihrer Personalabteilung stützt. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD regelt
> die Bezahlung des Arbeitseinsatzes. Von einer Abgeltung der
> Fahrtkosten ist darin aber nicht die Rede. Insofern sollten
> Sie sich das nochmal genau belegen lassen.

Antwort auf die Frage der Rechtsgrundlage bei der Personalabteilung:

Als Grundlage für die Erstattung der Fahrtkosten im Rahmen eines Rufbereitschaftseinsatzes wurde bisher das Reisekostenrecht angesehen. Wie im Aushang vom 30.01.2008 mitgeteilt, wurde diese Regelung aufgehoben. In § 8 Abs. 3 TVöD ist die Vergütung der Rufbereitschaft an sich sowie die Vergütung des Rufbereitschaftseinsatzes geregelt. Eine Kostenübernahme von Fahrtkosten ist dort nicht geregelt und kann auch daraus nicht abgeleitet werden. Dort ist vielmehr geregelt, dass nicht nur die Einsatzzeiten, sondern auch die Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt werden. Mit diesem Entgelt sind kraft fehlender sonstiger Regelungen auch die Fahrtkosten abgegolten. Die Rückforderung resultiert aus dem § 37 TVöD. Dort ist geregelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab der Entstehung geltend gemacht werden müssen.



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