Uwe Schockenbäumer
04.02.10, 13:49 Uhr
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Ein Beschäftigter (EG 6) (Arbeiter) begeht aufgrund einer Erkrankung eines Kollegen (EG 7) und der Übertragung von Aufgaben eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD. Es handelt sich um eine Tätigkeit der EG 6. Der erkrankte Mitarbeiter (Arbeiter) ist im Rahmen eines vollzogenen Bewährungsaufstieges in die EG 7 gelangt. Der Beschäftigte, der nun die Vertretung ausübt, ist ebenfalls in Rahmen eines Bewährungsaufstieges in EG 6 gekommen. Für mich stellt sich die Frage, ob der § 14 TVöD davon ausgeht, dass eine Vertretung ausgeübt wird, die von jemanden mit einer höherer Entgeltgruppe bekleidet ist und sich hieraus eine Zulage ergibt. Oder ist es vielmehr so, dass auch die originäre Tätigkeit die einer höheren Tätigkeit tatsächlich entsprechen muss? Dies hieße in meinem Fall, dass der Kollege EG 6 keine Vertretungszulage erhalten kann, da er bereits in EG 6 eingruppiert ist. Der zu vertretende Kollege ist nur durch den Bewährungsaufstieg und der Überleitung in die EG 7 gelangt.
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Heinz-Jörg Neubauer
07.02.10, 15:57 Uhr
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Wenn arbeitsvertraglich vereinbart wurde, dass der Beschäftigte zu vertreten hat, ist eine Zahlung nicht möglich. Derartige Absprachen sind möglich BAG 13.6.86 - 7 AZR 650/84. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die dem Beschäftigten zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigentlichen Stelleninhabers übertragen wird. Gründe können sein, Vertretung bei Erkrankung, Beurlaubung oder sonstige Abwesenheit des Stelleninhabers.In welcher Entgeltgruppe der zu vertretende Eingruppiert ist ist in Ihrem Fall nicht erheblich, weil der Vertreter eine Zulage in Höhe von 4,5 v.H. seines individuellen Tabellenentgelts erhält.Das ist also unabhängig davon, welcher Entgeltgruppe die höherwertige Tätigkeit zugeordnet ist. Mit freundlichen Grüßen H.J.N
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Uwe Schockenbäumer
08.02.10, 10:11 Uhr
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Vielen Dank für den Beitrag. Ich möchte aber noch einmal zu bedenken geben, dass die Tätigkeit, die der Kollege aufgrund einer Erkrankung eines Mitarbeiters ausübt nicht den Tätigkeitsmerkmalen der EG 7 entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale sind die der EG 6. Der erkrankte Mitarbeiter ist "nur" im Rahmen des Bewährungsaufsieges in die EG 7 gekommen. Sagt § 14 TVÖD nicht gerade das aus, dass dem Beschäftigten, dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Eingruppierung entspricht, eine persönliche Zulage zu gewähren ist. Wohl bemerkt Tätigkeit mit höheren Tätigkeitsmerkmalen. In meinem Fall, ist die Tätigkeiten EG 6. Die EG 7 wurde nur im Rahmen des Aufstieges erworben.
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Heinz-Jörg Neubauer
08.02.10, 11:20 Uhr
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Wenn jemand im Rahmen eines Bewährungsaufstieges in eine höhere Entgeltgruppe gekommen ist (gibt es nicht mehr) übt er nach wie vor die Tätigkeiten seiner ursprünglichen Entgeltgruppe aus. Sie müssen prüfen, ober der zu vertretende Arbeitnehmer eine höherwertigere Beschäftigung ausübt als der Vertreter. Ist das der Fall, dann erhält er, wie schon erwähnt 4,5 % seiner individuellen Entgeltgruppe für die Zeit der Vertretung, wenn es sie mindestens 1 Monat ausgeübt hat. Gruß H.J.N
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Uwe Schockenbäumer
08.02.10, 11:27 Uhr
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Danke. D.h. jetzt aber. Entsprechen die Tätigkeiten des Mitarbeiters der Krank ist und EG 7 erhält tatsächlich nur die der EG 6, dann erhält der Mitarbeiter der ihn vertritt auch nur eine Vertretungszulage zu EG 6. Auch wenn der erkrankte Mitarbeiter durch seinen Bewährungsaufstieg EG 7 erhält. ?
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Heinz-Jörg Neubauer
08.02.10, 12:36 Uhr
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Nein, er erhält 4,5 % des eigenen Entgelts als Zulage (4,5% der EG 6). Gruß H.J.N
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Uwe Schockenbäumer
10.02.10, 09:38 Uhr
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Zum meiner Eingangs gestellten Frage erhielt ich jetzt vom KAV die nachstehende Antwort: "Gem. § 14 Abs. 1 Satz TVöD-V muss die übertragenen Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. Niederschriftlich haben die Tarifvertragsparteien weiter geregelt, dass sich die Wertigkeit der Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT bzw. § 4 BZT-G/NRW und dem hierzu vereinbarten Lohngruppenverzeichnis (§ 18 Abs. 3 TVÜ-VKA) bestimmt. Nicht abzustellen ist auf die Eingruppierung des Vertretenen."
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Heinz-Jörg Neubauer
13.02.10, 03:27 Uhr
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Die Aussage ist absolut korrekt. Sehr geehrter Herr Schockenbäumer, wenn der Vertreter eine höherwertigere Tätigkeit ausübt ist es völlig egal wer diese Tätigkeit vorher ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall ein anderer. Es geht schlicht darum, dass eine höherwertigere Tätigkeit vorübergenehd ausgeübt wird. Grundsätzlich erfolgt eine Eingruppierung auf Grundlage der "nicht nur vorüberübergend auszuübende Tätigkeit" (hier § 22 BAT). Gleiches gilt für Arbeiter. Da es sich im vorliegenden Fall aber um eine nicht dauerhaft übertragene Tätigkeit handelt ist also ein anderer Modus "zuständig", nämlich die vorübergehende Übertragung einer höherwertigeren Tätigkeit. Da dies nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, das nehme ich an, hat der Arbeitnehmer also Anspruch auf eine Zulage wegen dieser höherwertigeren Tätigkeit. Ob jemand vorher diese Tätigkeit ausgeübt hat, ist unerheblich. Mit freundlichen Grüßen H.J.N
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Thorsten Schmidt
16.02.10, 15:26 Uhr
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Hallo Herr Schockenbäumer,
ich kann die Problematik nicht erkennen:
Die Stelle des Vertreters ist originär unterhalb EG6 bewertet. Die Stelle des Vertretenen ist originär mit EG6 bewertet. Also übt der Vertreter "vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit" aus und hat somit Anspruch auf die Zulage.
Oder habe ich irgendeinen wichtigen Umstand nicht berücksichtigt?
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