Jürgen Scholz
21.01.08, 19:19 Uhr
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Mein Name ist Jürgen Scholz. Ich wurde am 01.11.2000 als Außendienstmitarbeiter in einer Amtsverwaltung im Land Brandenburg mit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a eingestellt. Ich trat in die Vergütungsgruppe eines in den Ruhestand wechselnden Mitarbeiters ein. Zu meinen Aufgaben gehörten die Tätigkeiten des Außendienstes, wie Aushänge, die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs und die Kontrolle von Ordnungswidrigkeiten sowie den Aufgaben des Brandschutzes und des Straßenverkehrs.
Am 01.08.2005 wurde die Verwaltung umstrukturiert. Das ehemalige Ordnungsamt wurde aufgelöst und in den Fachbereich "Bauen und Wohnumfeld" eingegliedert. Da ich der einzige Mitarbeiter des ehemaligen Ordnungsamtes war, der in diesen Fachbereich wechselte, musste ich zusätzlich zu meinen bisherigen Aufgaben weitere Aufgaben des Ordnungsrechtes übernehmen, die bisher von anderen Mitarbeitern wahrgenommen wurden. Mein bisheriges Aufgabengebiet hat sich durch die nachstehenden zusätzlichen Aufgaben in erheblichen Umfang geändert: · Allgemeine Sicherheit und Ordnung - Allgemeine Gefahrenabwehr, - Gefahrenabwehr bei Versammlungen und Demonstrationen, - Gefahrenabwehr bei Waffen und Sprengstoffen, - Gesundheitsschutz (Bestattung Verstorbener ohne Angehörige; Tierkörperbeseitigung) - Obdachlosenangelegenheiten (Zwangsräumungen, Durchsetzung des Ordnungsbehördengesetzes, Einweisungen und Ordnungsverfügungen) - Einweisung psychisch Kranker nach PsychKG - Märkte
· Straßenverkehr - Sicherheit im öffentlichen Straßenraum (Erlass von Verwarnungen mit Verwarngeldern sowie Bußgeldbescheiden und der damit verbundenen Widerspruchsbearbeitung) - Maßnahmen zum Schutz der Luftqualität, des Klimas, zur Lärmminderung etc. (z. B. ökologisch orientierte Energieplanung, Schutz vor unzulässigem Lärm)
· Bodenschutz, Altlasten, Umweltschutz - Vorsorgender Bodenschutz - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgemaßnahmen - Schutz vor altlastenbedingten Gefahren und Vorsorge - Umgang mit kommunalen Altlasten
· Gebäudewirtschaft (Feuerwehren) - Gebäudebetrieb (Energiewirtschaft, Werkstattleistungen, Handwerkerleistungen) - Neu-, Um- und Erweiterungsbau (Planung, Realisierung, Projektsteuerung, Bauherrenbetreuung) - Unterhaltung
In der Zeit vom 01.09.2005 bis 01.02.2007 wurden mir zusätzlich neben meinen Aufgaben, befristet für die Dauer der Mutterschutzfrist und der anschließenden Elternzeit, Aufgaben einer Verwaltungsmitarbeiterin übertragen, wofür ich ab dem 01.12.2005 eine persönliche Zulage erhalten habe.
Nachdem die Mitarbeiterin nunmehr Ihre Aufgaben im Hause wieder wahrnimmt, ist diese persönliche Zulage weggefallen und ich bin weiterhin trotz der zusätzlichen höherwertigen Aufgaben in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Am 05.10.2007 stellte ich daraufhin einen Antrag auf rückwirkende Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe seit dem 01.08.2005 beim Bürgermeister in dem ich mich auf § 23 BAT-O bezog. >>Eingruppierung in besonderen Fällen< < "Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß."
Diesem Antrag fügte ich meine Tätigkeitsdarstellungen vor und nach dem 01.08.2005 bei, welche mein jetziger Fachbereichsleiter auch durch Unterschrift bestätigte.
Auf diesen Antrag habe ich bisher keinen schriflichen Bescheid erhalten, sondern lediglich eine mündliche Auskunft des Bürgermeisters, dass ich nach der Überleitung in den TvöD, die im Hause noch ausstehenden Stellenbewertungen abwarten müsse und ob eine nachträgliche Eingruppierung möglich ist, sei fraglich.
Diese Aussage ist für mich natürlich weder zufriedenstellend noch bin ich ich damit einverstanden, da ich das Tarifrecht etwas anders interprätiere.
Deshalb stelle ich diesen Beitrag zur Diskussion, ob ich mich hier auf dem Holzweg befinde und falls nicht, welche Möglichkeiten ich habe, hier weiter vorzugehen.
Jürgen Scholz
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Jürgen Scholz
19.02.08, 23:54 Uhr
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Ich möchte zu meinem o.g. Problem eine Zwischenmeldung geben. Nach nunmehr zwei weiteren Gesprächen mit meinem Bürgermeister vertröstet dieser mich damit, dass es mindestens noch ein viertel Jahr dauert, da die Stellenbewertungen aller Mitarbeiter vorliegen müssen, um über meinen Antrag entscheiden zu können. Dies bedeutet, ich bekomme nicht einmal einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Ich komme mir langsam veräppelt vor, da unter anderem 2 neue Stellen mit der EG 9 und EG 5 zum 1.2.08 besetzt wurden, wo überhaupt noch keine Stellenbewertungen durchgeführt wurden.
Kann mir jemand einen Hinweis geben, ob ich meinen Arbeitgeber irgendwie in Verzug setzen kann, oder muss ich das Stillschweigen und Nichtstun hinnehmen? Schuldet dieser mir nicht automatisch nach Antragstellung den Lohn?
J. Scholz
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C H
24.02.08, 12:40 Uhr
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Als Angestellter bekommen Sie nie einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Wir befinden uns hier im Vertragsrecht, da gibt es keine Bescheide.
Ich glaube, die Beamten werden mit VA eingruppiert. Die Angestellen bekommen einen ganz normalen Arbeitsvertrag, den man entweder unterschreibt oder es bleiben läßt.
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Siegfried Looschen
27.02.08, 15:41 Uhr
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Sie sollten darauf achten, Ihre Ansprüche bzw. Forderungen stets schriftlich vorzutragen. Mündliche Gespräche sind nett, aber im Streitfall nicht verwertbar (es sei denn, Sie haben Zeugen dieser Gespräche). Sobald Sie Ihren Anspruch geltend gemacht haben, ist die tarifliche Ausschlussfrist außer Kraft und es gelten die gesetzliche Verjährungsfristen.
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Jürgen Scholz
07.04.08, 20:28 Uhr
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Mein AG hat mir heute ein Schreiben übergeben in der er mitteilte, dass er nach dem Stand der Bewertung meiner jetzigen Aufgaben auf der von mir besetzten Stelle eine Eingruppierung nach EG 6 für gerechtfertigt hält. Meine Höhergruppierung wird rückwirkend ab dem 18.12.2007 (mein Antrag) eingeleitet. Ich werde mich nunmehr eines Anwaltes bemühen müssen, da die EG 6 wirklich lächerlich ist. Da bleib ich doch lieber in der EG 5 Stufe 4 und hab am Ende mehr davon.
Gruß Jürgen Scholz
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