30.07.2010 | Recht
Der Sommer bringt neben schönen Aspekten auch Nachteile in Form geflügelter, ungeflügelter, stechende oder ekliger Insekten. Das lässt sich nicht verhindern, sollte aber, zumal in angemieteten Räumen, nicht Überhand nehmen. Doch das ist nicht das einzige potentielle Ärgernis, das Hoteliers unterbinden sollten.
Wann sind geflügelte Untermieter ein Hotelmangel?
Wie so oft sind die Gesamtumstände des Einzelfalls Grundlage der Beurteilung:
Touristisch-zoologische Beispiele
Ausmaß der Belästigung ist entscheidend
Dagegen hat das OLG Düsseldorf die
Verpflegung - mit oder ohne Insekten – ungenießbar?
Haben sich diverse Tierchen bis ins Essen vorgearbeitet und entsteht eine schwere Lebensmittelvergiftung, so sieht das LG Düsseldorf eine Minderung des Reisepreises um 100 % pro Tag der gesundheitlichen Beeinträchtigung als gerechtfertigt an ( LG Düsseldorf, Urteil v 14.07.1999, 22 S 443/99).
Wartezeiten bis zu 30 Minuten = tolerabel
Aber auch andere Mängel der Verpflegung berechtigen zur Minderung, so bei einem angekündigten 1. Klasse Buffet, auf dem dann aber nur 2 Mahlzeiten zur Auswahl angeboten werden, bei ständig lauwarmem Essen, bei überlangen Wartezeiten, wobei aber Wartezeiten bis zu 30 Minuten (auch bei Anstehen am Buffet) als zumutbar angesehen werden.
Die Minderungsquoten schwanken hier je nach Einzelfall zwischen 5 und 25%. Befinden sich im Hotel statt mehrerer im Katalog angepriesener Restaurants nur ein mensaähnlicher Gastraum und eine Bar, so hält das AG Bad Homburg eine Minderung des Reisepreises um 10% für angemessen (AG Bad Homburg, Urteil v 14.03.1996, 2 C 3731/95).
Vgl. zu dem Thema auch:
Wenn einer eine Reise tut - aktuelle Urteile rund um's Reisen
Urlaubsärger Teil 2: Wenn Höllenlärm den Urlaub prägt
Haufe Online-Redaktion
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