30.07.2010 | Recht
Wer kommt frei aus der Sicherheitsverwahrung, weil der EGMR es will? Das soll sich nicht nach dem Rechtsempfinden des jeweils zuständigen OLG entscheiden. Ab Freitag gilt Vorlagepflicht beim BGH. Doch ein neues Gesetz zur Sicherheitsverwahrung steht weiter an und die Regierungsparteien tun sich schwer, einen gemeinsamen Ansatz zu finden.
Sicherheitsverwahrung und kein Ende...
Gutachten und Bevölkerung widersprechen der Freilassung von Sicherheitsverwahrten, die einen aus Angst, die anderen, weil sie eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit prognostizieren. Doch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof sieht die Sicherheitsverwahrung nicht als Maßregel, sondern als Strafe und befindet sie als unzulässig im Sinne einer doppelten Bestrafung.
In diesem Spannungsfeld gehen die Oberlandesgerichte zunehmend eigene Wege:
Das aber entspricht weder dem Gleichheitsprinzip, noch dient es der Rechtssicherheit. Nun zieht das Bundesjustizministerium die Notleine und will, ungeachtet der heiklen Materie und der fast unlösbaren Problematik, Gesetz, Recht und Ordnung in die Sache bringen. Gesucht wird eine gesetzeslösung zwischen EU-Menschenrechtsansatz und gefühlter Sicherheit in Deutschland. Nicht einfach bei zwei Koalitionsparteien mit unterschiedlichen Weltbildern. Nun soll es erstmal der BGH richten...
Vorgeschichte:
Im Dezember hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass eine Sicherungsverwahrung, die zunächst auf zehn Jahre begrenzt war, nicht rückwirkend verlängert werden kann.
Dabei besteht eine Diskrepanz zwischen der EMKR-Rechtsauffassung und der Auffassung deutscher Gerichte,
Eine Entscheidung des EGMR begründet aber entsprechende Individualansprüche der von einem entsprechenden Rechtsfall Betroffenen.
Zwischenstand: 4 OLG ließen frei, 5 nicht
Von diesem Urteil sind daher eine ganze Reihe von Tätern betroffen, die nun gerichtlich ihre Freilassung durchsetzen wollen. Die Oberlandesgerichte entschieden bislang unterschiedlich. Bis zum 23. Juni entschieden vier OLG, dass die Täter freizulassen seien. Fünf OLG urteilten dagegen, dass sie weiter eingesperrt bleiben müssen.
Zwischenlösung: Gesetz zur Sicherung der Einheitlichkeit bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung
Nun soll am 30. 7. zumindest für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung der Materie Einheitlichkeit gewährleistet werden. Es tritt das Gesetzes zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung (Divergenzvorlage) in Kraft. Nach dem Willen der Bundesjustizministerin schafft es mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im rechtspolitisch sensiblen Bereich der Sicherungsverwahrung.
Erste Fall vor dem BGH wird maßgeblich
Eine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof soll eine einheitliche Rechtsprechung bewirken. In Fällen, in denen ein Gericht von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweichen will, muss er über die Frage der Sicherungsverwahrung verbindlich entscheidet.
Nun muss also der erste Fall, mit dem ein OLG nach dem Inkrafttreten des Gesetzes befasst ist, dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Dieser soll dann eine Grundsatzentscheidung treffen, die verbindlich für die nachfolgenden Fälle ist.
Das ist viel verlangt, hatte doch schon das BVerfG kürzlich mühsam eine Entscheidung abgebogen.
Bundesjustizministerin: EGMR-Urteil ist bindend
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger betonte, das EGMR-Urteil könne nicht mehr geändert werden. «Die deutschen Gerichte müssen es beachten und umsetzen.» Die Vorlagepflicht an den BGH solle für eine einheitliche Rechtsprechung und Rechtspraxis sorgen. Bei der Sicherungsverwahrung bleiben als hochgefährlich geltende Täter auch nach Verbüßung ihrer Strafe eingesperrt. Die Bundesregierung strebt - auch wegen des EGMR-Urteils - eine Reform der Sicherungsverwahrung an. Über die Details gibt es aber einen heftigen Streit zwischen Union und FDP.
Koalition uneins: FDP-Ministerin will Sicherheitsverwahrung stark einschränken
Eine endgültige Regelung zur Sicherheirtsverwahrung steht damit weiter aus. Eine schwere Aufgabe, denn das Thema eignet sich stark für Populismus und ist nur zu geeignet, Unterschiede zwischen den Regierungskoaltionsparteien zu unterstreichen.
Das Bundeskabinett hatte im Juni Eckpunkte von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger für einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine weitgehende Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vorsieht.
Sie soll sich künftig auf schwere Fälle wie Sexual- und Gewalttäter beschränken. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig nur in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden.
C-Parteien suchen Ausweg vor unerwünschten Konsequenzen des EGMR-Urteils
Doch nun verständigten sich die Innen- und Rechtspolitiker von CDU und CSU, auf der Flucht vor den unerwünschten Konsequenzen des EGMR-Urteils, auf ein Konzept der „nachträglichen Sicherheits-Unterbringung“.
Neues Instrument - doch keine Strafe?
Das neue Modell soll keine zusätzliche „Strafe“ für bereits verurteilte Täter sein und das soll verhindern, dass es mit den Vorgaben des EGMR-Urteils kollidieren. Es handele sich nicht um eine Strafe im Konventionssinne.
Das neue Instrument soll sich auf Tatbestände wie schwere Gewalt- und Sexualdelikte beschränken, aber auch für Altfälle greifen.
Vor Neuregelung nicht freilassen?
Bis eine neue Regelung in der Koalition vereinbart ist, soll nach dem Willen der CDU- und CSU- Politiker die nachträgliche Sicherheitsverwahrung weiter greifen. "Wir sehen keinen Anlass für eine sofortige Freilassung der Betroffenen", beschlossen die Unionspolitiker.
Eine "unverzügliche Neuregelung" sei aber "dringend geboten". Wie aber eine Einsperrung aussehen soll, die nicht als 2. Strafe mit den nach der EGMR-Rechtsprechung geltenden Menschenrechten kollidiert, das hört sich sehr nach der Quadratur des Kreises an.
Pressemitteilung BMJ / Haufe Online-Redaktion
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