30.07.2010 | News allgemein
Bundesweit mehren sich die Anträge von Steuerpflichtigen bzw. Steuerberatern, die die Berücksichtigung der Günstigerprüfung bereits im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens nach § 37 EStG begehren.
Das FinMin Schleswig-Holstein hat hierzu folgende Richtlinie erlassen:
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Günstigerprüfung im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Die programmtechnische Umsetzung für eine maschinelle Verarbeitung wird in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen.
Nach § 32d Abs. 6 EStG kann der Steuerpflichtige beantragen, anstelle der Anwendung der Abgeltungsteuer die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. d. § 2 EStG hinzuzurechnen und der tariflichen Steuer zu unterwerfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 5.5.2010, VI 305 - S 2297 - 109
Haufe Online-Redaktion
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