19.05.2010 | Personal%20und%20Lohn%20%26%20Gehalt
Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, sich telefonisch mit dem Betriebsrat in Verbindung zu setzen. Dazu gehört die Pflicht des Arbeitgebers, in allen Filialen Firmenapparate für solche Anrufe freizuschalten.
Bei Anruf ... Betriebsrat
Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (7 ABR 46/08).
Was war passiert?
Bei einer Drogeriekette waren in allen Verkaufsstellen Telefone installiert. Von diesen können bestimmte Anschlüsse - u. a. der Polizei, der Feuerwehr und des zuständigen Verkaufsbüros des Arbeitgebers - angerufen werden. Von dort aus sind umgekehrt die Verkaufsstellen erreichbar.
Außerdem ließ der Arbeitgeber die Telefonverbindungen zwischen Verkaufsstellen, für die Betriebsräte bestehen, und dem Büro des betreffenden Betriebsrats freischalten. Eine telefonische Kommunikation zwischen dem Büro des Gesamtbetriebsrats und den einzelnen Verkaufsstellen war hingegen nur möglich, wenn in der Verkaufsstelle ein Mitglied des Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats beschäftigt ist.
Die Richter: Alle Filialen müssen mit dem Gesamtbetriebsrat per Telefon kommunizieren können
Der Gesamtbetriebsrat müsse sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Bild über die Situation in allen Filialen machen können. Dazu muss er für die dort Beschäftigten problemlos erreichbar sein. Der Arbeitgeber könne nicht erwarten, dass Mitarbeiter für Telefonate mit den Vertretern der Arbeitnehmerseite im Unternehmen ihr Handy benutzen.
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dpa/Haufe Online-Redaktion
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