Wenn der Richter nicht aus dem Amt weichen will

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10.03.2010 | Personal und Lohn & Gehalt

Der eine wartet auf das Rentenalter, dem anderen kommt es zu schnell -unvergessen der Spruch von Günter Netzer über den Ausstieg aus seiner Moderatorenkarriere: "Ich hatte immer einen Horror vor Menschen, die man mit einem Lasso von der Bühne holen muss." Nicht jedem fällt der Abschied leicht, das gilt auch für Richter. Doch hier ist die Altersgrenze, anders als bei Beamten, bindend.

Klage gegen die strikte Altersgrenze von 65 Jahren

Ein Amtsrichter ist mit einer Klage gegen die strikte Altersgrenze von 65 Jahren für Richter gescheitert.

  • Der 64-jährige Jurist wollte länger, nämlich bis zum 68. Lebenjahr, arbeiten
  • und er sah in der Beschränkung eine Diskriminierung nach dem AGG.

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht folgte ihm nicht: Die feste Altersgrenze für Richter sei legitim.

 

Verlängerungsregelung für Richter bewusst nicht vorgesehen

  • Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ­ wie bei Beamten ­ auf seinen Antrag hin seine Arbeitszeit verlängert werden kann.
  • Diese Ausnahmeregelung sei für Richter bewusst nicht vorgesehen.
  • Sie diene dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit.

Damit solle jeder Anschein der Beeinflussbarkeit von Richtern durch den Dienstherrn vermieden werden.

 

Personalplanung hinreichend vorsehbar

Die Festlegung der Altersgrenze diene auch einer angemessenen Altersstruktur und solle dafür sorgen, dass die Personalplanung hinreichend vorsehbar sei.

 

Kein Verstoß gegen Diskriminierungsrichtlinie

Das Gericht wies auch einen Verstoß gegen die Diskriminierungsrichtlie 2000/78 der EU zurück. Gegen das Urteil ist Berufung möglich (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 8.3.2010, 13 K 6883/09).

Auch für Richter gilt allerdings die allmähliche Anhebung des Pensionsalters. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 müssen sie bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.

 

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QuellePresseerklärung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08.03.2010 / Haufe Online-Redaktion