05.02.2010 | Computer und Web
Das Landgericht Hamburg hält nach einem jetzt veröffentlichten Urteil die Übermittlung einer Abmahnung via E-Mail für rechtens und stellt diese Variante der Zustellung damit Brief und Fax gleich.
Abmahnungen wurden bislang vor allem als Fax und zusätzlich noch per Briefpost verschickt, um gegebenenfalls einen Beleg über die Zustellung des Schriftstücks vorlegen zu können. Macht künftig jedoch ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 142/09) Schule, könnte es künftig auch ausreichen, eine Abmahnung via E-Mail zu verschicken, denn diese Übermittlungsform wurde darin als gültige Zustellungsform anerkannt. Auf das Urteil machte jetzt die Kölner Anwaltskanzlei Wilde Beuger & Solmecke aufmerksam, die diese Ansicht jedoch für nicht unproblematisch hält.
Internetportal via E-Mail abgemahnt
In dem Verfahren war ein Internet-Branchenportal abgemahnt worden, wobei diese Abmahnung von einem Anwalt lediglich via E-Mail verschickt wurde. Immerhin hatte der Anwalt zugleich noch eine Blindkopie der Abmahnung an einen Sozietätskollegen verschickt.
Abmahn-Mail von Firewall geschluckt
Der Abgemahnte hatte dagegen vor Gericht erklärt, dass er die E-Mail nicht zu Gesicht bekommen habe, da diese von der Firewall gefiltert worden sei. Dieser Argumentation wollten sich die Hamburger Richter jedoch nicht anschließen und werteten die E-Mail als beim Adressaten zugegangen. Das Risiko, dass eine E-Mail verloren gehe, trage in diesem Falle der Empfänger.
Einseitiges Risiko für die Abgemahnten
Nach Ansicht von RA Solmecke ist diese Ansicht jedoch nicht unproblematisch, da hiermit eine Abmahnung auch dann als zugegangen eingestuft wird, wenn sie der Empfänger aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrnimmt. Gründe dafür können etwa auch ein Spam-Filter oder ein zeitweise nicht abgerufenes E-Mail-Konto sein.
Haufe Online-Redaktion
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