Die neue Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug 2010

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05.02.2010 | Personal und Lohn & Gehalt

Aus den neuen Abzugsmöglichkeiten für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergeben sich 2010 insbesondere bei Privatversicherten viele Zweifelsfragen zum Lohnsteuerabzug. Die Verwaltung klärt diese nun.

Fragezeichen

Viele Zweifelsfragen werden nun geklärt.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar, soweit sie für eine Basisversorgung notwendig sind. Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung sogenannter Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter, Pflege usw. auch zukünftig im Rahmen einer Vorsorgepauschale. Mit einem ausführlichen Erlass hat die Verwaltung nun zur Ermittlung dieser Pauschale ab 2010 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.12.2009, IV C 5 – S 2367/09/1002).

Gerade bei Privatversicherten ergeben sich durch die Neuregelungen viele Zweifelsfragen, weil die abzugsfähigen Beiträge für jeden Mitarbeiter individuell anhand einer Bescheinigung nachzuweisen sind. Der Erlass gibt dazu wichtige Antworten.

  • Wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nicht mitteilt, ist nur die so genannte Mindestpauschale von 1.900 EUR bzw. 3.000 EUR in der Steuerklasse III anzusetzen. Die mitgeteilten Beiträge sind maßgebend, wenn sie höher sind als die Mindestvorsorgepauschale.
  • Einbezogen werden können Beiträge für die eigene private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung des Mitarbeiters einschließlich der entsprechenden Beiträge für den mitversicherten Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und für mitversicherte, steuerlich zu berücksichtigende Kinder.
  • Auch private Versicherungsbeiträge eines selbst versicherten Ehegatten sind zu berücksichtigen, sofern dieser keine Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt. Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des selbst versicherten Ehegatten bei der Vorsorgepauschale des Mitarbeiters erfüllt sind. Selbst versicherte Lebenspartner und Kinder sind in keinem Fall zu berücksichtigen.
  • Der Arbeitgeber kann die Beitragsbescheinigung oder die geänderte Beitragsbescheinigung entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit beim Lohnsteuerabzug - auch rückwirkend - berücksichtigen. Bereits abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume müssen nicht nachträglich geändert werden. Dies gilt auch im Fall niedrigerer Beiträge.
  • Die vom Versicherungsunternehmen für ein Jahr ausgestellte Beitragsbescheinigung ist bei der Lohnsteuerberechnung für das Folgejahr nicht mehr zu berücksichtigen.

 

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(Bildquelle: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de)


QuelleHaufe Online-Redaktion