Rechtsänderungen 2010: Das Bürgerentlastungsgesetz

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24.11.2009 | Personal und Lohn & Gehalt

Ab dem nächsten Jahr sorgen abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für erhebliche Entlastungen, aber auch für einige Umstellungen beim Lohnsteuerabzug. Wir haben für Sie die Neuregelungen und die Auswirkungen auf die Praxis zusammengefasst.

Bürgerentastungsgesetz

Von der Steuerlast ein wenig befreit

Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar. Auslöser für die Neuregelungen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bisherigen Abzugsmöglichkeiten nicht ausreichend waren.

Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung sogenannter Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter, Pflege usw. auch zukünftig im Rahmen der Vorsorgepauschale. Dabei werden die Neuregelungen mit einigen Vereinfachungen und Pauschalierungen weitestgehend übernommen.

Abzugsfähig sind die Beiträge von gesetzlich Versicherten sowie der überwiegende Teil der Beiträge bei Privatversicherten. Nicht abzugsfähig sind die Leistungsbestandteile, die über die Grundversorgung hinausgehen. Hier sind jedoch für jeden Einzelfall individuelle Eingaben erforderlich. Die Versicherungen unterstützen die Arbeitgeber mit Bescheinigungen. Darüber hinaus können privat Krankenversicherte erstmals auch die zusätzlichen Beiträge für ihre unterhaltsberechtigen Angehörigen absetzen.

Die größten Ersparnisse erzielen Mitarbeiter in den Steuerklassen V und VI, bei denen erstmalig überhaupt Abzugsbeträge für die Vorsorge berücksichtigt werden.

 

In unserem Top-Thema „Personalarbeit 2010 – Änderungen in der Entgeltabrechnung“ erhalten Sie die wichtigsten Hinweise

  • zur Behandlung gesetzlich Versicherter,
  • zur richtigen Ermittlung der Abzugsbeträge bei Privatversicherten und dazu und
  • was zu tun ist, wenn Ihnen keine Angaben vom Mitarbeiter vorliegen bzw. gewisse Mindestbeträge nicht überschritten werden.

QuelleHaufe Online-Redaktion