Wohnungseigentümergemeinschaften sind Verbraucher

Wohnungseigentümergemeinschaften sind in der Regel Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, und zwar auch dann, wenn sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden.

Hintergrund

Ein Gasversorgungsunternehmen und eine Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über die Zahlung von Gaskosten in Höhe von 185.000 Euro.

Der Gasversorger hatte eine Preiserhöhung erklärt und sich dabei auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel) berufen, nach der sich der Gaspreis zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Der BGH hält Klauseln dieser Art für wirksam, wenn der Kunde Unternehmer ist. Hingegen halten solche Klauseln der Inhaltskontrolle dem BGH zufolge nicht stand, wenn sie gegenüber Verbrauchern verwendet werden.

Streitentscheidend war, ob die WEG als Verbraucher anzusehen ist und die Preiserhöhung damit unwirksam war oder ob die WEG als Unternehmer einzustufen ist, sodass die Preiserhöhung auf die Spannungsklausel gestützt werden konnte.

Entscheidung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist regelmäßig als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum zwingend – Mitglied einer WEG wird. Außerdem handelt die WEG beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zur privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. So auch bei Energielieferungsverträgen, die der Deckung des eigenen Bedarfs dienen, so wie es hier der Fall ist.

Dies gilt auch, wenn die WEG bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird. Für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB kommt es bei einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

Der BGH hat den Rechtsstreit (wie zwei weitere Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt) ans Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dort noch tatsächliche Feststellungen nachgeholt werden können.

(BGH, Urteil v. 25.3.2015, VIII ZR 243/13)

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BGH-Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungseigentumsrecht

PM des BGH v. 25.3.2015