Mieter zahlt Kaution nicht - Was tun?

Wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt, sollte der Vermieter auf keinen Fall untätig bleiben, sondern diese gerichtlich beitreiben. Unter Umständen ist auch eine Kündigung möglich.

Wenn der Mieter die Kaution ganz oder teilweise nicht zahlt, kann der Vermieter diese gerichtlich beitreiben. Hierzu kann er entweder eine Klage einreichen oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Für die Klage ist bei der Wohnraummiete das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, zuständig. Bei der Gewerberaummiete hängt die Zuständigkeit auch von der Kautionshöhe und den Vereinbarungen im Mietvertrag ab.


Kündigungsrecht bei Wohnraummiete 

Seit der Mietrechtsänderung 2013 ist die Nichtzahlung der Kaution ausdrücklich als Grund vorgesehen, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Demnach können Vermieter ohne Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in einer Höhe in Verzug ist, die zwei Kaltmieten entspricht. Wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat der Mieter auch hier die Möglichkeit, die Kündigung dadurch unwirksam zu machen, dass der rückständige Betrag innerhalb von zwei Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage nachgezahlt wird. Diese gesetzlich normierte Kündigungsmöglichkeit gilt für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten der Mietrechtsänderung 2013 am 1.5.2013 begründet worden sind.


Gewerbemiete: Kündigung zulässig

Im Gewerbemietrecht ist anerkannt, dass der Vermieter nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt.


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