Mieter muss Schränke aufhängen können

Die Möglichkeit, an den Wänden in der Küche Hängeschränke anzubringen, gehört in der Regel zur vertragsgemäßen Beschaffenheit einer Wohnung.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung verlangen von der Vermieterin die Beseitigung von Mängeln. Unter anderem monieren sie, dass die Wände in der Küche nur mit einfachen Gipskartonplatten versehen sind und es deshalb nicht möglich ist, dort Hängeschränke anzubringen.

Im Lauf des Prozesses hat die Vermieterin die Küchenwände verstärken lassen, so dass dort Schränke aufgehängt werden können. Die Mieter haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Vermieterin hat sich dem nicht angeschlossen. Sie meint, ein Anspruch auf Verstärkung der Wände habe nicht bestanden.

Entscheidung

Das LG Berlin gibt den Mietern Recht.

Die Vermieterin war verpflichtet, die Wände in der Küche so zu verstärken, dass dort Hängeschränke montiert werden können. Die Wände wiesen zuvor keine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Beschaffenheit auf.

Da im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach dem Nutzungszweck. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Mindest-Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Hierbei sind insbesondere die Ausstattung und die Art des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.

Daran gemessen konnten die Mieter erwarten, dass sie zur Aufbewahrung ihrer Küchenutensilien als normale, zeitgemäße Nutzung Hängeschränke an den dafür infrage kommenden Wänden befestigen können.

Nachdem die Vermieterin die Küchenwände zwischenzeitlich hat verstärken lassen, ist der Rechtsstreit insoweit erledigt.

(LG Berlin, Urteil v. 24.2.2015, 67 S 355/14)

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Schlagworte zum Thema:  Mietmangel, Mietrecht