Mieter darf Vermieter nicht mit Fernsehteam unter Druck setzen

Will der Mieter den Vermieter in einem Streit unter Druck setzen, indem er ihn mit einem Fernsehteam konfrontiert,  ist es dem Vermieter nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Hintergrund

Zwischen den Vermietern einer Wohnung und der Mieterin bestanden länger andauernde Streitigkeiten über die Abrechnung von Betriebskosten. Wegen dieser Streitigkeiten wandte sich die Mieterin an einen privaten Fernsehsender. Daraufhin erschien ein Fernsehteam mit laufender Kamera am Privathaus der Vermieter und stellte Recherchen über die angeblichen Unklarheiten bei der Betriebskostenabrechnung an. Auch in dem Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, tauchte das Fernsehteam auf. Ferner versuchte das Fernsehteam, die Vermieter telefonisch zu erreichen. Auf die Frage, ob dieses Vorgehen wirklich nötig sei, äußerte die Mieterin einem Zeugen gegenüber, die Vermieter bekämen, was sie verdienten.

Wegen des Vorgehens der Mieterin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich und erhoben Räumungsklage. Nachdem die Mieterin im Lauf des Räumungsverfahrens aus der Wohnung ausgezogen war, musste das Gericht unter anderem noch über die Kosten des Räumungsprozesses entscheiden.

Entscheidung

Die Mieterin muss die Kosten des Räumungsprozesses tragen. Die fristlose Kündigung war berechtigt. Die Vorkommnisse an der Privatwohnung der Vermieter und im Mietshaus sind ein so schwerwiegender Eingriff in das Mietverhältnis, dass den Vermietern ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zugemutet werden konnte.

Zwar musste die Mieterin wegen des Streits über die Betriebskostenabrechnung nicht untätig bleiben. Auch war es ihr gutes Recht, Missstände anzuprangern und eine Besserung zu erwirken.

Mit der Beauftragung des Fernsehteams hat die Mieterin aber erheblich in die Privatsphäre der Vermieter eingegriffen, was über das hinausgeht, was erforderlich gewesen wäre. Die Mieterin hätte sich an den Mieterbund wenden oder einen Rechtsanwalt beauftragen und vor Gericht gehen können. All dies hätte Gelegenheit gegeben, den Streit zu klären.

Dem Fernsehteam eines Privatsenders fehlt in aller Regel ein Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung, weil ein möglichst konfliktreicher Sachverhalt eine gute Quote verspricht. Die Einschaltung des Fernsehteams diente nur dazu, Druck auf die Vermieter aufzubauen und diese an den Pranger zu stellen, nicht aber, den Konflikt beizulegen.

Soweit es aber der Mieterin nur noch darum ging, die Vermieter unter Druck zu setzen und eine möglichst breite Öffentlichkeit über die Auseinandersetzung in Kenntnis zu setzen, besteht für die Vermieter keine Verpflichtung mehr, den Mietvertrag aufrecht zu erhalten. Ein Vertrag als schuldrechtliche Sonderverbindung verpflichtet Parteien, auf die Interessen der jeweils anderen Partei Rücksicht zu nehmen und diese nicht als konträren Widersacher zu sehen, der durch eine öffentliche Prangerstellung in die Knie gezwungen werden soll.

(AG Wiesbaden, Urteil v. 21.3.2014, 93 C 4456/13)