Haftung des Vermieters für überhöhten Wasserverbrauch

Der Vermieter muss für einen erhöhten Wasserverbrauch des Mieters infolge eines Defekts nur aufkommen, wenn er den Defekt zu vertreten hat oder den Mangel kennt und sich mit dessen Beseitigung in Verzug befindet.

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Mieter wenden ein, wegen eines Defekts am Spülkasten in der Gästetoilette sei es zu einem erhöhten Wasserverbrauch gekommen.

Einen solchen Defekt hatten die Mieter dem Vermieter zuvor nicht angezeigt. Sie hatten lediglich darauf hingewiesen, dass sich ihr Kaltwasserzähler auch dreht, wenn sie kein Wasser abnehmen.

Entscheidung

Die Mieter müssen den Saldo aus der Betriebskostenabrechnung zahlen. Sie können dem Vermieter den erhöhten Wasserverbrauch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs entgegenhalten. Voraussetzung dafür wäre, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit dessen Beseitigung in Verzug war. Dies war hier nicht der Fall, denn die Mieter hatten den Mangel am Spülkasten nicht angezeigt.

Der Vermieter hat den Mangel auch nicht wegen des Hinweises auf Unregelmäßigkeiten am Wasserzähler zu vertreten. Er war nicht gehalten, aufgrund dieses Hinweises die Toilettenspülung zu kontrollieren. Vielmehr deutete die Angabe, dass kein Wasser abgenommen werde, darauf hin, dass die Mieter dies schon selbst kontrolliert hatten. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Mieter nicht selbst kontrolliert haben, ob in ihrer Wohnung vielleicht noch irgendwo Wasser verbraucht wird.

(AG Münster, Urteil v. 1.4.2014, 3 C 4087/13)