Graffiti sind normalerweise kein Mangel

Graffiti an der Fassade begründen keinen Mangel einer Mietwohnung in dem Haus, wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade vereinbart ist oder es sich nicht um eine Luxusimmobilie oder ein zwecks Repräsentation gemietetes Objekt handelt.

Hintergrund

An der Fassade eines Hauses in Berlin befanden sich mehrere großflächige Graffiti sowie zahlreiche sogenannte Tags. Der Mieter einer Wohnung in dem Haus hielt dies für einen Mangel der Mietsache und verlangte vom Vermieter, der ihn auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt hatte, per Widerklage, die Graffiti zu entfernen. Während des Prozesses ließ der Vermieter die Fassade streichen. Daraufhin erklärte der Mieter den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Der Vermieter hat dem widersprochen. Er meint, dem Mieter habe kein Anspruch auf Entfernung der Graffiti zugestanden.

Entscheidung

Das AG Berlin-Mitte gibt dem Vermieter Recht.

Der Vermieter ist zwar verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Bei den Graffiti handelte es sich hier aber nicht um einen Mangel der Mietsache. Insoweit kommt es darauf an, ob die Ist-Beschaffenheit der Mietsache negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht.

Eine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses haben die Parteien nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung haben sie auch nicht stillschweigend getroffen, sofern die Fassade bei Einzug noch nicht beschmiert war, da diesem Umstand insofern kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt.

Da es sich hier auch nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die der Mieter zu repräsentativen Zwecken angemietet hat, bestand kein Anspruch auf Beseitigung von Graffiti an der Außenfassade. Eine direkte Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung durch die Graffiti war nicht erkennbar. Daher konnte der Mieter vom Vermieter allein aufgrund der Unansehnlichkeit der Fassade keine Mängelrechte geltend machen.

(AG Berlin-Mitte, Urteil v. 4.2.2015, 7 C 43/14)

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