Eine WEG kann einen Miteigentümer außerhalb des Bereichs der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nicht durch Mehrheitsbeschluss zu etwas verpflichten, worauf sie keinen Anspruch hat.

Hintergrund

Eine WEG verlangt von einem Miteigentümer, dass dieser Gitter und ein Rolltor, mit denen er seine Stellplätze in der Garage von den anderen Stellplätzen abgetrennt hat, entfernt. Der Eigentümer hatte diese angebracht, nachdem ein Fahrzeug von ihm abhanden gekommen und ein weiteres beschädigt worden war. In einer Eigentümerversammlung hatte er beantragt, die Sicherungsmaßnahmen zu genehmigen. Die WEG lehnte dies ab und beschloss, ihn zum Rückbau aufzufordern und zu verpflichten. Diese Beschlüsse sind bestandskräftig.

Da der Eigentümer sich weigert, die Abtrennung zu entfernen, verklagt ihn nun die WEG auf Entfernung. Sie meint, der Eigentümer müsse die Abtrennung schon deshalb entfernen, weil dies so bestandskräftig beschlossen worden sei.

Entscheidung

Der Eigentümer erzielt vor dem BGH einen Etappensieg: Er muss die Abtrennung jedenfalls nicht schon deshalb entfernen, weil die Wohnungseigentümer dies beschlossen haben. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll.

Die WEG hat hingegen keine Beschlusskompetenz, eine Rückbauverpflichtung durch Mehrheitsbeschluss zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss mit diesem Inhalt ist nichtig und entfaltet auch dann keine Wirkung, wenn er nicht angefochten wird.

Ganz aus dem Schneider ist der Eigentümer, der die Abtrennung errichtet hat, damit aber nicht: Sollte die WEG einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass der Eigentümer die Abtrennung entfernt (z. B. weil die anderen Eigentümer dadurch mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden), muss er dem nachkommen. Da der Sachverhalt noch nicht ausreichend geklärt war, um beurteilen zu können, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht, hat der BGH die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun den Sachverhalt weiter aufklären.

(BGH, Urteil v. 18.6.2010, V ZR 193/09)