Gehört eine Eigentumswohnung zu einem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.

Hintergrund

Eine WEG verlangt von einem Testamentsvollstrecker Hausgeldzahlungen.

Der Testamentsvollstrecker hatte für den als Erben eingesetzten Enkel eines Verstorbenen eine Eigentumswohnung in der Anlage gekauft. Hintergrund war, dass der Erblasser in seinem Testament angeordnet hatte, der bis Ende 2022 eingesetzte Testamentsvollstrecker solle aus Mitteln des Nachlasses für den Erben eine Eigentumswohnung erwerben. Im Grundbuch wurden der Erbe als Wohnungseigentümer sowie ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.

In der Folgezeit liefen Hausgeldrückstände auf. Wegen dieser Rückstände erwirkte die WEG gegen den Erben mehrere Vollstreckungsbescheide über insgesamt 5.600 Euro. Ein Versuch, in die Wohnung zu vollstrecken, verlief erfolglos. Die WEG verlangt nun vom Testamentsvollstrecker, in Höhe von 5.600 Euro die Zwangsvollstreckung in den Nachlass zu dulden sowie Zahlung weiterer zwischenzeitlich aufgelaufener Hausgeldrückstände von 2.600 Euro.

Der BGH hatte zu entscheiden, ob neben dem Erben persönlich auch der Nachlass für die Hausgelder haftet, sodass auch der Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen werden kann.

Entscheidung

Der BGH gibt der WEG Recht. Die Hausgeldforderungen sind Nachlassschulden, die sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können.

Die Wohnung gehört zum Nachlass, denn sie wurde aus Mitteln des Nachlasses erworben. Sie unterliegt auch der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Deshalb sind die aus der Verwaltung entstehenden Schulden keine reinen Eigenschulden des Erben, sondern sog. Nachlasserbenschulden, für die sowohl der Erbe als auch der Nachlass haftet.

(BGH, Urteil v. 4.11.2011, V ZR 82/11)