Eine Anfechtungsklage gegen einen Eigentümerbeschluss ist immer gegen sämtliche anderen Miteigentümer zu richten. Das gilt auch für Beschlüsse aus Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz.

Hintergrund

Eine WEG ist in 7 Untergemeinschaften aufgeteilt. Jeder Untergemeinschaft ist in der Gemeinschaftsordnung eine eigene Beschlusskompetenz unter Ausschluss des Stimmrechts der übrigen Wohnungseigentümer eingeräumt.

In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer von Haus 2, dass bestimmte Miteigentümer aus dieser Untergemeinschaft Kaminanschlüsse beseitigen müssen. Diesen Beschluss haben die betreffenden Miteigentümer angefochten. Die Anfechtungsklage richteten Sie nur gegen die übrigen Eigentümer aus Haus 2. Das Amtsgericht hielt die Klage deshalb für unzulässig. Hingegen gab das Landgericht der Klage statt und stellte die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses fest.

Der BGH hatte zu klären, ob die Klage gegen sämtliche Wohnungseigentümer oder nur gegen die Miteigentümer aus Haus 2 zu richten war.

Entscheidung

Die allein gegen die Untergemeinschaft von Haus 2 gerichtete Klage ist unzulässig.

Eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist ausnahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten. Dies auch dann, wenn - wie hier - der Beschluss einer Untergemeinschaft mit eigener Beschlusskompetenz angefochten wird.

Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses, welche keinen von der Anfechtungsklage zu unterscheidenden Streitgegenstand betrifft, gilt nichts anderes. Eine nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist in diesen Fällen unzulässig.

(BGH, Urteil v. 2.3.2012, V ZR 89/11)