Bei der Insolvenz des Mieters ist eine Betriebskostennachforderung für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung eine Insolvenzforderung. Dies auch dann, wenn die Betriebskostenabrechnung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war.

Hintergrund

Über das Vermögen eines Wohnungsmieters wurde im April 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber dem Vermieter unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten.

Im November 2008 erteilte der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007. Aus dieser ergab sich eine Nachforderung von 180 Euro. Der Vermieter verlangt Zahlung dieser Nachforderung. Im März 2009 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Vermieter Recht.

Der Anspruch auf Zahlung der Betriebskostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar, auch wenn die Betriebskostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war.

Dies gilt auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Betriebskostenabrechnung abgegebenen Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Sie bewirkt nicht, dass eine Betriebskostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss - ggf. nach entsprechender Schätzung - zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Da das Insolvenzverfahren vorliegend inzwischen aufgehoben worden ist, kann der Vermieter die Forderung wieder gegen den Mieter persönlich geltend machen.

(BGH, Urteil v. 13.4.2011, VIII ZR 295/10)

 

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