Auch in einer Mehrhausanlage ist eine Anfechtungsklage ausnahmslos gegen sämtliche übrigen Mitglieder der WEG zu richten.

Hintergrund

In einer aus zwei Wohnhäusern (Haus A und B) bestehenden WEG beschlossen die Eigentümer aus Haus B, dieses mit Funkzählern für Heizung und Wasser auszustatten. Laut Gemeinschaftsordnung sind die Kosten für die beiden Häuser getrennt abzurechnen und nur von den jeweiligen Eigentümern zu tragen.

Die Eigentümerin einer Wohnung in Haus B hat den Beschluss angefochten. Ihre Anfechtungsklage richtete sie gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer, auch gegen die aus Haus A.

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Bezüglich der Eigentümer aus Haus B sei die Klage nicht begründet, da der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Eigentümer aus Haus A seien schon nicht die richtigen Klagegegner.

Ausgehend von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hat die Anfechtungsklägerin Berufung gegen das Urteil nur insoweit eingelegt, als die Klage gegen die Eigentümer aus Haus B abgewiesen worden ist. Das Landgericht meint, die Klägerin hätte Berufung gegen sämtliche übrigen Eigentümer einlegen müssen und hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Eigentümerin vor dem BGH.

Entscheidung

Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Eigentümerin hätte ihre Berufung auch gegen die Eigentümer aus Haus A richten müssen.

Eine Anfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die (=alle) übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ausnahmen, die an die materiellrechtliche Betroffenheit anknüpfen, sieht die Regelung nicht vor. Selbst in Fällen, in denen - anders als hier - Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden sind, gilt nichts anderes.

Auch der Versuch, die hinsichtlich der Eigentümer aus Haus A versäumte Berufungsfrist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu retten, blieb erfolglos. Die Eigentümerin konnte nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht die Rechtsauffassung des Amtsgerichts teilt. Sicherheitshalber hätte sie die Berufung gegen alle übrigen Eigentümer richten müssen. Soweit der Fehler auf dem Verschulden ihres Rechtsanwalts beruht, muss sie sich dieses zurechnen lassen.

(BGH, Urteil v. 11.11.2011, V ZR 45/11)

 

§ 46 Abs. 1 WEG

Anfechtungsklage

Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. ...