Ein Wohnungseigentümer kann eine Änderung des Verteilerschlüssels für verbrauchsunabhängige Kosten (Verteilung nach Fläche statt nach Miteigentumsanteil) nur verlangen, wenn er ohne Änderung erheblich mehr belastet würde als mit Änderung. Die Mehrbelastung ist ab 25 Prozent als erheblich anzusehen. Das ist aber keine starre Grenze, sondern nur eine Orientierungsgröße.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer verlangt von den übrigen Eigentümern, einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen. Laut Teilungserklärung sind die nicht verbrauchsabhängigen Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Nach einem Umbau verfügt ein Miteigentümer nun über eine wesentlich größere Wohnfläche als zuvor. Ein anderer Eigentümer – der hiesige Kläger – verlangt daher, dass die Kosten zukünftig nach Wohnfläche verteilt werden. Hierdurch würde seine Kostenbelastung um 13 Prozent vermindert.

Entscheidung

Der BGH weist das Ansinnen, den Verteilerschlüssel zu ändern, zurück. Der klagende Eigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass der Schlüssel geändert wird.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kommt eine Änderung in Betracht, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Dabei kommt es allein auf die Mehrbelastung des Eigentümers, der die Änderung verlangt, an. Unerheblich ist, wenn ein anderer Eigentümer ohne Änderung erhebliche Vorteile hätte. Der Änderungsanspruch soll nur unbillige Härten beseitigen, nicht aber eventuelle Vorteile verhindern.

Der änderungswillige Eigentümer ist hier nicht unbillig belastet. Erst wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 Prozent abweicht, kommt ein Anspruch auf Änderung in Frage. Dabei ist der Wert von 25 Prozent nicht als starre Grenze, sondern als Orientierungsgröße zu sehen. Die Mehrbelastung von (nur) 13 Prozent ist im vorliegenden Fall jedenfalls weit von dieser Größenordnung entfernt.

(BGH, Urteil v. 11.6.2010, V ZR 174/09)