Kurzbeschreibung

Die Pflicht zum Einbau bzw. Nachrüsten von Rauchwarnmeldeanlagen in Neubau-Wohnungen und Bestandsgebäuden gilt in allen Bundesländern und ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Auszüge aus den einzelnen Bauordnungen bzgl. Einbau- und Nachrüstpflicht von Rauchwarnmeldern einschließlich der einzuhaltenden Fristen finden Sie in dieser Übersicht.

Wo Rauchwarnmelder Pflicht sind

Bundesland Wo geregelt? Regelung in Landesbauordnung

Einbaupflicht in:

Neu- und Umbauten

Nachrüstpflicht in:

Bestandsbauten bis
Einbau/Betriebsbereitschaft durch
Baden-Württemberg § 15 Abs. 7 LBO-BW Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31.12.2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Ja

seit 23.7.2013
31.12.2014

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung (= Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Bayern Art. 46 Abs. 4 BayBO In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Ja

seit 1.1.2013
31.12.2017

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung (= Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Berlin § 48 Abs. 4 BauO Bln

In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.12.2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Ja

seit 1.1.2017
31.12.2020

Eigentümer /

Sicherstellung der Betriebsbereitschaft durch Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer/in übernimmt die Wartung.
Brandenburg § 48 Abs. 4 BbgBO

In Wohnungen müssen

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und

2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31.12.2020 entsprechend auszustatten.

Ja

seit 1.7.2016
31.12.2020

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Eigentümer

(geht aus LBO nicht eindeutig hervor)
Bremen § 48 Abs. 4 BremLBO In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Ja

seit 1.5.2010
31.12.2015

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung (= Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Hamburg § 45 Abs. 6 HBauO In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Ja

seit 1.4.2006
31.12.2010

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Eigentümer

(geht aus HBauO nicht eindeutig hervor)
Hessen § 13 Abs. 5 HBO In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wi...

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