Es ist allein Sache des Mieters zu bestimmen, wer ihn in seinen Räumen aufsuchen darf. Der Mieter hat das Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu den Räumen erstreckt. Deshalb darf der Vermieter dem Besucher das Betreten des Hauses grundsätzlich auch dann nicht verbieten, wenn es in der Vergangenheit zu Störungen des Hausfriedens gekommen ist. Etwas anderes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Besucher die gemeinschaftlichen Hausteile beschädigen oder verunreinigen wird. Dies kann in entsprechenden Vorfällen in der Vergangenheit liegen. Dann darf auch ein Hausverbot ausgesprochen werden.

 
Achtung

Mieter haftet

Für das Verhalten seiner Besucher muss der Mieter einstehen. Dies ist ein allgemein anerkannter Grundsatz. Es ist lediglich umstritten, ob diese als Erfüllungsgehilfen anzusehen sind. Umgekehrt sind die Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen.

Darüber hinaus kann dem Mieter ein eigenes Verschulden zur Last fallen. Dieses Verschulden kann auch darin liegen, dass der Mieter bei der Auswahl seiner Besucher die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat: Der Mieter darf nämlich solchen Personen den Aufenthalt nicht gestatten, von denen er weiß, dass sie störenden Lärm verursachen, die Nachbarn belästigen oder vermietereigene Gegenstände beschädigen. Ein Verschulden kann außerdem darin liegen, dass es der Mieter unterlässt, gegen einen störenden Besucher einzuschreiten.

Trifft den Mieter ein Verschulden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis unter Umständen nach § 569 Abs. 2 BGB kündigen, wenn die Besucher den Hausfrieden stören und wenn auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 569 Abs. 2 BGB erfüllt sind.

Hat der Mieter für das Verhalten seiner Besucher mangels eigenen Verschuldens nicht einzustehen, kann der Vermieter gleichwohl verlangen, dass der Mieter diesen Personen das Betreten der Räume in Zukunft untersagt.[1] Verstößt der Mieter gegen dieses Verbot und kommt es deshalb zu erneuten Störungen des Hausfriedens durch die Besucher, so kann der Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2 BGB gegeben sein.

 
Wichtig

Mahnen Sie vor einer Kündigung ab

Dies sollte geschehen, um eine Kündigung rechtssicher zu machen.

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