



29.07.2010 | Finanzen & Steuern
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 weiter eingeschränkte steuerliche Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer ist grundgesetzwidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden. Dies betrifft vor allem den Aspekt, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach der Entscheidung müssen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und zwar auch dann, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.
Ein Hauptschullehrer hatte die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend zum 1.1.2007 eine Neuregelung erlassen.
(BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010, 2 BvL 13/09, veröffentlicht am 29.7.2010)
Kommentierung der Entscheidung
Haufe Online-Redaktion/dpa
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