



23.07.2010 | Verwaltung%20%26%20Facility%20Management
Macht ein Auftraggeber Schadensersatz wegen eines Baumangels geltend, kann er die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangen, wenn er den Schaden tatsächlich beseitigt hat. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung zu dieser Frage geändert.
BGH ändert Rechtsprechung
Hintergrund
Ein Unternehmer errichtete ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Unternehmer trotz Aufforderung der Auftraggeber mit Fristsetzung nicht beseitigte.
Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405 Euro netto erforderlich. Die Parteien streiten darüber, ob der Auftraggeber als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Entscheidung
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist.
Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen. Diese ist zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar, enthält jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle.
Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann. Diesen muss er dann aber auch zur Mängelbeseitigung verwenden.
(BGH, Urteil v. 22.7.2010, VII ZR 176/09)
§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 637 BGB: Selbstvornahme
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(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Haufe Online-Redaktion
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