



22.07.2010 | Verwaltung%20%26%20Facility%20Management
Legt ein Mieter, der „Hartz IV“ bezieht, eine Nebenkostenabrechnung erst mit Verzögerung bei der ARGE zwecks Zahlung vor, führt das nicht dazu, dass der Leistungsträger für die Nachzahlung nicht aufkommen muss.
Hintergrund
Ein Mieter, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz IV“) – u. a. für Unterkunft und Heizung – bezieht, hatte eine Nebenkostenabrechnung von seinem Vermieter erhalten, aus der sich eine Nachzahlung ergab. Der Mieter legte die Abrechnung aber erst nach einiger Zeit bei der ARGE zwecks Zahlung vor. Der Leistungsträger meinte, die Kosten deshalb nicht übernehmen zu müssen. Gegen diese Entscheidung klagte der Mieter.
Entscheidung
Das Bundessozialgericht gibt dem Mieter Recht. Die Kosten für die Nachzahlung müssen übernommen werden.
Ein gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst bereits den sich erst während des Leistungsbezugs ergebenden Bedarf. Mit der Vorlage einer Nebenkostenabrechnung bei der ARGE konkretisiert der bedürftige Mieter seinen Bedarf und beantragt keine vom ursprünglichen Antrag nicht erfasste Leistung. Das gilt auch, wenn er die Abrechnung verzögert weiterleitet.
(BSG, Urteil v. 22.3.2010, B 4 AS 62/09)
Weitere Immobilien-News des Tages
Tipp: Newsletter "Immobilien"
Aktuelle Informationen rund um das Thema „Immobilien“ hier kostenfrei abonnieren - Zur Registrierung
Haufe Online-Redaktion
Die Online-Angebote der Haufe Mediengruppe: