BGH: Mehr Lärm ist nicht automatisch Mangel der Wohnung

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27.10.2009 | Verwaltung

Nimmt ein Vermieter Veränderungen am Gebäude vor, die zur Steigerung von Geräuschimmissionen führen, führt das nicht zu einem Mangel, wenn die Geräusche auch nach der Änderung innerhalb der geschuldeten Grenzwerte liegen.

Mieter muss mehr Lärm u. U. hinnehmen
(Bild: Stephanie Hofschlaeger/Pixelio)

Hintergrund

Die klagenden Mieter haben von der beklagten Vermieterin seit 1972 eine Wohnung in Nürnberg angemietet. Diese liegt im 4. Stock eines Wohn- und Geschäftshauses in der Innenstadt. Bei Vertragsbeginn war im Erdgeschoss eine Bankfiliale. Seit dem Jahr 2000 befindet sich dort ein Fischrestaurant.

An der der Straße abgewandten Seite der Wohnung befindet sich ein allseits umschlossener Lichthof, auf den die Flur-, Bad- und Küchenfenster der Wohnung hinausgehen. Nach Einzug des Fischrestaurants im Erdgeschoss wurde eine Lüftungsanlage installiert, deren Zu- und Abluftkamine durch den Lichthof nach oben über das Dach hinaus geführt werden. Die Mieter der Wohnung im 4. Obergeschoss fühlen sich durch die Geräusche der Abluftanlage gestört und machen Mietminderung geltend. Außerdem verlangen sie, dass der Betrieb der Abluftanlage zu bestimmten Zeiten unterbleibt.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Vermieter recht.

Die von den Zu- und Abluftleitungen ausgehenden Geräuschimmissionen führen nicht zu einem Mangel der Wohnung. Zwar schuldet die Vermieterin die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen. Die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm werden aber nicht überschritten.

Ein Mieter kann auch nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dadurch die Geräuschimmissionen zwar steigen, die Belastung aber - wie hier - auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.

Wenn das Gebäude bei Mietbeginn tatsächlich einen Immissionsstandard aufweist, der besser ist als der, den der Mieter nach den maßgeblichen technischen Normen vom Vermieter verlangen kann, kann der Mieter im Allgemeinen nicht erwarten, dass der Vermieter diesen Zustand während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses beibehält.

(BGH, Urteil v. 23.9.2009, VIII ZR 300/08, veröffentlicht am 27.10.2009)


QuelleHaufe Online-Redaktion



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