Andrew Rietzke
06.08.08, 21:43 Uhr
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Wieder sitzen wir vor dem Problem wie wir unsere Betriebskostenabrechnung korrekt abrechnen, wenn verschiedene Lieferanten (Stromanbieter u.a.) nicht vom 01.01.-31.12., sondern zum Beispiel 01.04.06-01.04.07 abrechnen. Wer hat eine korrekte aber gleichzeitig auch unkomplizierte Lösung für uns?
Mit freundlichen Grüßen Andrew Rietzke
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Wolfgang Berger
08.08.08, 09:56 Uhr
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Sehr geehrter Herr Rietzke, der BGH hat mit seinem Urteil v. 20.02.2008 (VIII ZR 49/07)das so genannte Abflussprinzip bejaht und somit zugelassen. Dies beinhaltet, dass alle fälligen Vorauszahlungen sowie Nachzahlungen, die aufgrund einer im laufenden Jahr erteilten Abrechnung geleistet wurden abgerechnet werden können. Die Abrechnung nach dem so genannten Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip ist nach §§ 556 ff. nicht zwingend erfoderlich, so der BGH.
Mit freundlichen Grüssen Wolfgang Berger
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Petra Luchmann
19.08.08, 16:25 Uhr
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Sehr geehrter Herr Rietzke,
eine andere Möglichkeit besteht darin, den Stadtwerken den Zählerstand zum Abrechnungsstichtag 31.12. zu melden und eine Simulationsrechnung anzufordern. Das funktioniert im Rhein-Main-Gebiet problemlos, wobei einige Stadtwerke es sich nicht nehmen lassen dafür eine Gebühr zu erheben.
Mit freundlichem Gruß
P.Luchmann
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